Rz. 3
Das Formular für den Auftrag an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung von Geldforderungen nach der GVFV 2015 und die Formulare für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung und auf Erlass eines Pfändungs- oder Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach der ZVFV 2012 mussten aufgrund einer Vielzahl von gesetzlichen Änderungen seit 2012 bzw. 2015 an geänderte Rechtsvorschriften angepasst werden.
Sämtliche Formulare für die Zwangsvollstreckung werden an die Änderungen bei Vollmachten in den §§ 79 und 753a der Zivilprozessordnung (ZPO) durch das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22.12.2020 (BGBl I, 3320) angepasst, das am 1.1.2021 in Kraft getreten ist. Berücksichtigt wird auch die in den §§ 130d, 753 Abs. 5 ZPO geregelte Pflicht, Anträge bzw. Aufträge elektronisch einzureichen, die durch das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5.7.2017 (BGBl I, 2208) eingeführt wurde, das insoweit am 1.1.2022 in Kraft getreten ist. In den Formularen für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- oder Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird zudem die Änderung des § 850c ZPO zum Pfändungsschutzkonto (kurz: P-Konto) durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz vom 22.11.2020 (BGBl I, 2466) berücksichtigt, die gem. Art. 7 Abs. 4 des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt und zur Änderungen weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 7.5.2021 (BGBl I, 850) am 8.5.2021 in Kraft getreten ist. In den Formularen für die Forderungsaufstellungen wird darüber hinaus die Neuregelung der Erstattungsfähigkeit der Kosten von Inkassodienstleistern in § 13e RDG durch das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10.8.2021 (BGBl I, 3415) berücksichtigt, das zum 1.10.2021 in Kraft getreten ist.
Das Formular für Aufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung von Geldforderungen wird an die genannten Vorschriften sowie außerdem an die geänderten Befugnisse von Gerichtsvollziehern und geänderte Regelungen zur Pfändbarkeit und Informationsermittlung in den §§ 755, 757a, 802d und 802l ZPO angepasst. Diese Vorschriften wurden durch das Gesetz vom 7.5.2021 geändert, das insoweit zum 1.12.2021 (§ 802l ZPO) bzw. ebenfalls zum 1.1.2022 in Kraft getreten ist. Noch keine Berücksichtigung hat das am 19.07.2024 in Kraft getretene Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten mit der Änderung von § 802f ZPO.
Zugleich wurde die Rechtsprechung zu pfändbaren Ansprüchen dem Grunde und der Höhe nach berücksichtigt und in den Formulierungen etwa der pfändbaren Ansprüche eingearbeitet.
Rz. 4
Ziel des Verordnungsgebers ist es darüber hinaus, die Formulare weitestgehend einheitlich und benutzerfreundlicher zu gestalten sowie die Texteingabefelder mit Blick auf die digitale Einreichung im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs zu optimieren. Zudem erhalten die Formulare, soweit aus Sicht des Verordnungsgebers möglich, ein einheitliches Layout. Dieses wurde mit der 2. ÄndVO ZVFV noch einmal geändert. Es wurden verschiedene Eingabefelder vergrößert, das Layout (vermeintlich) im Hinblick auf die Lesbarkeit nach dem Scannen verbessert und vor allem auf die grauen Hintergründe bei den Modulbezeichnungen verzichtet und diese durch Rahmenlinien oben, links und unten ersetzt.
Die Nutzung der Formulare soll flexibilisiert werden, indem einzelne Formularbestandteile mehrfach genutzt oder weggelassen werden können. Die grundlegende Überarbeitung der Formulare sollte dazu führen, dass diese ausdifferenzierter sind, zusätzliche Auftrags- und Antragsmöglichkeiten enthalten und die Eingabefelder und Kontrollkästchen eindeutiger bezeichnet werden. Hierdurch werde das Ausfüllen erleichtert. Dies ist im Rahmen eines Vollstreckungsstandards jedenfalls besser gelungen als bei den Formularen nach der ZVFV 2012 und der GVFV 2015. Leider wurde es dabei versäumt, Vollstreckungsoptimierungen und -varianten in den Blick zu nehmen. So sind etwa zu Beginn des Vollstreckungsauftrags an den Gerichtsvollzieher erste Angaben zum Schuldner und dessen Wohnsitz zu machen, um – vermeintlich – die örtliche Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers zu bestimmen. Dabei wird verkannt, dass bei der Sachpfändung nicht der Gerichtsvollzieher zuständig ist, an dem der Schuldner wohnt, sondern der Gerichtsvollzieher an dem Ort, an dem sich zugriffsfähiges Vermögen des Schuldners in Form körperlicher Sachen befindet. Das kann auch am Arbeitsplatz der Fall sein (Auto, Handy, Bargeld etc.) oder auch in der anderweitigen Wohnung eines Lebensgefährten oder einer Lebensgefährtin. Leider wurde es insbesondere mit der 2. ÄndVO ZVFV versäumt, weitere Optimierungen vorzunehmen.