A. Aus zwei mach eins: Von ZVFV und GVFV zur neuen ZVFV
Rz. 1
Wie schon der etwas sperrige Wortlaut der "Verordnung zur Ablösung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung und zur Änderung der Beratungshilfeformularverordnung und der Verbraucherinsolvenzformularverordnung sowie zur Aufhebung der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung" begründet, wurden zum 22.12.2022 zunächst die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung des Jahres 2012 und die Gerichtsvollzieherformular-Verordnung des Jahres 2015 aufgehoben, um dann eine neu konzipierte und umfassende und einheitliche Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV) einzuführen.
Inzwischen wurde mit der Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 24.11.2023 (nachfolgend 1. ÄndVO ZVFV) der Termin zur Verbindlichkeit der Formulare vom 1.12.2023 auf den 1.9.2024 verschoben. Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformularverordnung wurden im Layout neue Formulare mit einer überschaubaren Zahl von Änderungen eingeführt (nachfolgend 2. ÄndVO ZVFV). Diese Formulare dürfen ab dem 1.9.2024 und müssen ab dem 1.10.2025 genutzt werden.
Hinweis
Soweit nicht anders vermerkt spricht dieser Praxisleitfaden in seiner 2. Auflage von den Formularen nach der ZVFV vom 16.12.2022 von den verbindlichen "aktuellen Formularen" und von den Formularen nach der 2. ÄndVO ZVFV vom 24.11.2024, die erst ab dem 1.10.2025 verbindlich sind, von den "neuen Formularen".
Rz. 2
Die Namensgleichheit der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung der Jahre 2012 und 2022 darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass eine weitgehend neue Regelung, teilweise als Symbiose der bisherigen Bestimmungen und Formulare, geschaffen wurde, die selbstständig zu betrachten ist. Auch ist zu sehen, dass es keinen ablösenden, sondern einen überlappenden Übergang gab. Die neue ZVFV wurde am 21.12.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und gilt seit dem 22.12.2022. Seit diesem Tag dürfen die aktuellen Formulare verwandt werden, Art. 4 Abs. 1 ZVFV. Gleichzeitig können die "alten" Formulare nach der ZVFV 2012 und der GVFV 2015 nach Maßgabe des § 6 ZVFV 2022 noch – nach der 1. ÄndVO ZVFV – bis zum 31.8.2024 genutzt werden. Mit dem 1.9.2024 dürfen die Formulare nach der ZVFV 2012 und der GVFV 2015 nicht mehr verwandt werden. Der Antrag mit diesen Formularen ist seit dem 1.9.2024 formunwirksam.
Hinweis
§ 6 ZVFV stellt auf den jeweiligen Antrag ab. Der dem Formularzwang unterliegende Vollstreckungsauftrag muss also bis zum 30.8.2024 bei dem Vollstreckungsorgan eingegangen sein, wobei der Eingang bei der Gerichtsvollzieherverteilerstelle genügt. Unerheblich bleibt dagegen einerseits, wann der Auftrag versandt wurde, andererseits wie lange der Auftrag andauert. Monierungen oder mögliche Adressermittlungen sowie darauf fußende Abgaben an ein anderes Vollstreckungsorgan haben mithin keinen Einfluss auf die weiter formell wirksame Antragstellung. Erst eine ausdrückliche, konkludente oder fingierte Antragsrücknahme würde dazu führen, dass eine neue Antragssituation entsteht. Wird also ein am 31.8.2024 gestellter Antrag mit den alten Formularen moniert und ggf. erst im Januar 2025 geändert und - mit den alten Formularen innerhalb des bisherigen Auftrags - neu eingereicht, ist er formwirksam gestellt.
B. Zielsetzung des Verordnungsgebers
Rz. 3
Das Formular für den Auftrag an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung von Geldforderungen nach der GVFV 2015 und die Formulare für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung und auf Erlass eines Pfändungs- oder Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach der ZVFV 2012 mussten aufgrund einer Vielzahl von gesetzlichen Änderungen seit 2012 bzw. 2015 an geänderte Rechtsvorschriften angepasst werden.
Sämtliche Formulare für die Zwangsvollstreckung werden an die Änderungen bei Vollmachten in den §§ 79 und 753a der Zivilprozessordnung (ZPO) durch das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22.12.2020 (BGBl I, 3320) angepasst, das am 1.1.2021 in Kraft getreten ist. Berücksichtigt wird auch die in den §§ 130d, 753 Abs. 5 ZPO geregelte Pflicht, Anträge bzw. Aufträge elektronisch einzureichen, die durch das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5.7.2017 (BGBl I, 2208) eingeführt wurde, das insoweit am 1.1.2022 in Kraft getreten ist. In den Formularen für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- oder Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird zudem die Änderung des § 850c ZPO zum Pfändungsschutzkonto (kurz: P-Konto) durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz vom 22.11.2020 (BGBl I, 2466) berücksichtigt, die gem. Art. 7 Abs. 4 des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt und zur Änderungen ...