Kostenfestsetzungsbeschlüsse sind materieller Rechtskraft fähig. Sollen Einwendungen gegen die titulierte Forderung geltend gemacht werden, kann daher auch gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO erhoben werden. Siehe dazu auch § 2 Erstattungs-ABC → Materiell-rechtliche Einwände.

Die Vollstreckungsabwehrklage kann gestützt werden auf Einwendungen,

die nach Erlass des Beschlusses entstanden sind oder
die zwar vorher entstanden sind, im Kostenfestsetzungsverfahren aber nicht zu berücksichtigen waren.

Zu solchen Einwendungen zählen insbesondere die nachträgliche Aufrechnung, Erfüllung, Verjährung, Verwirkung, Stundung, der Erlass, ein abändernder Vergleich und ein Verzicht. Auch gehört hierzu der Einwand, dass der Erstattungsberechtigte zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Da der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren an die Erklärung der erstattungsberechtigten Partei nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO gebunden ist, darf er diese Frage im Festsetzungsverfahren nicht prüfen. Der Einwand ist vielmehr mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen.[84]

Eine Präklusion nach § 767 Abs. 2 ZPO greift nicht, da im Festsetzungsverfahren kein Termin stattfindet.

Zu weiteren Einzelheiten siehe § 2 Erstattungs-ABC → Vollstreckungsabwehrklage.

[84] OLG München AGS 2004, 36 mit Anm. N. Schneider = NJW-RR 2004, 69 = Rpfleger 2004, 125 = RVGreport 2004, 77 = FamRZ 2004, 961.

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