Rz. 102

Eine vom Aufteilungsplan abweichende Bauausführung hat keine Konsequenzen, wenn die "Außengrenzen" der Wohnungen nicht betroffen sind, also insbesondere bei einer vom Aufteilungsplan abweichenden Raumaufteilung. Der Aufteilungsplan dient nur der Abgrenzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum; in ihm enthaltene Nutzungsvorschläge sind unverbindlich (→ § 1 Rdn 3). Deshalb können Einheiten auch (von vornherein oder später) getrennt oder zusammengelegt werden (→ § 4 Rdn 105 f.), sofern nur das Gemeinschaftseigentum dabei nicht verändert wird.

 

Rz. 103

Eine Variante einer vom Aufteilungsplan abweichenden "Bauausführung" stellt die Übertragung von Teilen eines Sondereigentums dar. Ein Wohnungseigentümer kann einzelne Räume, die zum Sondereigentum seiner Wohnung gehören, ganz oder teilweise einem anderen Wohnungseigentümer übertragen. Die Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer ist dazu nicht nötig; auch können die jeweiligen Miteigentumsanteile unverändert bleiben. Nur wenn sich die Grenzen des Sondereigentums verändern, bedarf es der Vorlage eines neuen Aufteilungsplans mit Abgeschlossenheitsbescheinigung.[138] Das ist aber dann nicht der Fall, wenn "Nebenräume" übertragen werden, die die Abgeschlossenheit der Wohnung nicht berühren, wie z.B. Kellerräume oder eine Garage. Die Änderung im Bestand der zum Sondereigentum gehörenden Räume muss im Grundbuch (nur) auf den Grundbuchblättern der betreffenden Einheiten vermerkt werden.[139]

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