1. Verlagerung der Kostenlast:
a) Die Sondereigentümer tragen die Kosten für Ersatz und Reparatur von Fenstern in ihren Einheiten.
b) Die Kosten der Unterhaltung der einzelnen Doppel- bzw. Vierfachparker in der Tiefgarage werden von den jeweiligen Eigentümern eines Doppel- bzw. Vierfachparkers getragen.
2. Verlagerung der Erhaltungslast:
a) Die Behebung von (Glas-)Schäden an Fenstern und Türen im räumlichen Bereich des Sondereigentums ist ohne Rücksicht auf die Ursache des Schadens Sache des Wohnungseigentümers.
b) Die Instandhaltung und Instandsetzung der Außenfenster samt Fensterrahmen und Rollläden im räumlichen Bereich des Sondereigentums ist Sache des Wohnungseigentümers, die Erneuerung des Außenanstrichs der Fenster samt Rahmen und Rollläden bleibt aber Sache der Gemeinschaft.“ Variante: "Jeder Sondereigentümer ist zur alleinigen Instandhaltung und Instandsetzung der Teile des gemeinschaftlichen Eigentums, die nur seinem Sondereigentum dienen oder an dem ihm das alleinige Gebrauchsrecht zusteht, verpflichtet. Er ist insbesondere verpflichtet, die Bodenbeläge der Balkone und die Rollläden auf seine Kosten sach- und fachgerecht in Stand zu halten und in Stand zu setzen."
c) Einrichtungen, Anlagen und Gebäudeteile, die nach der Beschaffenheit oder dem Zweck des Bauwerks oder gemäß dieser Teilungserklärung zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bestimmt sind (z.B. Balkone, Terrassen, Veranden, Einstellplätze), sind von ihm auf seine Kosten instand zu setzen und instand zu halten. Variante: Gebäudeteile, die sich im räumlichen Bereich des Sondereigentums befinden, muss der Sondereigentümer auf eigene Kosten instand setzen.