Eberhard Rott, Dr. Michael Stephan Kornau
Rz. 23
Wichtig ist es daher, sich mit dem eigenen Dienstleistungsangebot Testamentsvollstreckung von den Mitwettbewerbern abzugrenzen. Dies beginnt bereits mit einer auf die besonderen Belange der Testamentsvollstreckung zugeschnittenen Büroorganisation. Hier bestehen sicherlich Vorteile für Steuerberater. § 15 Nr. 8 BOStB zählt die Testamentsvollstreckung ausdrücklich zum Bereich der vereinbarten Tätigkeiten. Nach § 16 BOStB ist sogar die Geschäftsführungstätigkeit im Rahmen der Testamentsvollstreckung genehmigungsfähig. Überdies ist ihre Büroorganisation für die vielfältigen Aufgaben einer Testamentsvollstreckung im Bereich der Abwicklungs- wie auch der Dauertestamentsvollstreckung von vorneherein weitaus besser aufgestellt als die Organisation einer herkömmlichen Anwaltskanzlei oder eines Kreditinstituts. Darüber hinaus sollte jeder, der sich mit dem Gedanken trägt, eine qualitativ hochwertige Testamentsvollstreckung anzubieten, den zeitlichen Aufwand für eine vernünftige Aus- und Fortbildung in diesem Bereich nicht scheuen. Sicherlich mag es Testamentsvollstrecker-Crash-Kurse geben, die es ermöglichen, in einem vergleichsweise kurzen Zeitraum ein "Zertifikat" zu erlangen, das vom Veranstalter selbst stammt. Es besteht jedoch die Gefahr, dass sich derjenige, der ein solches Zertifikat führt, wettbewerbswidrig verhält. Sofern in der Bezeichnung nicht zum Ausdruck kommt, dass die Zertifizierung nur für Mitglieder erfolgt oder ein von der gleichen Institution angebotener kostenpflichtiger Lehrgang die Grundlage dieses Zertifikatsrates darstellt, ist die Werbung irreführend. Gleiches gilt, wenn die Lehrgänge nicht eine gewisse Länge und einen gewissen Schwierigkeitsgrad aufweisen, der Erfolg nicht durch eine Prüfungsleistung nachgewiesen wird und die Zertifizierungsrichtlinien nicht allgemein zugänglich sind.
Rz. 24
Die Auswahl des auf die eigenen Vorstellungen und Bedürfnisse hin ausgerichteten Spezialisierungslehrganges sollte daher mit Sorgfalt erfolgen. Wer auf das Fortbildungsbudget achten möchte, wird darüber hinaus auch Kurse in Erwägung ziehen, die aufeinander aufbauen und Redundanzen vermeiden.
I. Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge (AGT)
Rz. 25
Die im Frühjahr 1997 gegründete Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge (AGT) e.V. gilt als die einzige interdisziplinäre Vereinigung von natürlichen Personen und Vertretern juristischer Personen aus den Bereichen der rechts- und steuerberatenden Berufe sowie der Banken in Deutschland. Sie versteht sich als berufsständische Interessenvertretung und ist zugleich Institution zum Gedanken- und Informationsaustausch ihrer Mitglieder, zur öffentlichen Meinungsbildung sowie zur Fortentwicklung des Rechts. Sie veranstaltet den jährlich stattfindenden Deutschen Testamentsvollstreckertag, verleiht den AGT-Preis für hervorragende wissenschaftliche Leistungen auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung und unterhält eine im Internet einsehbare Liste qualifizierter Testamentsvollstrecker. Wer sich nach den von ihr erarbeiteten Richtlinien aus- und fortbilden lässt, erhält die Bezeichnung "[Zertifizierter] Testamentsvollstrecker (AGT)".
II. Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge (DVEV)
Rz. 26
Die Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge (DVEV) e.V. wurde im Jahr 1995 gegründet. Sie verfolgt das Ziel der Information und Aufklärung der Bevölkerung über alle Fragen rund um das Erb-, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht sowie die Fort- und Weiterbildung der auf dem Gebiet des Erbrechts und der Vermögensnachfolge tätigen Juristen, Steuerberater und verwandter Berufe. Die DVEV bietet den Praxislehrgang "Testamentsvollstreckung in der anwaltlichen und notariellen Praxis" an, nach dessen erfolgreichem Abschluss ein entsprechender Befähigungsnachweis erteilt wird.
III. European Business School (EBS)
Rz. 27
Die European Business School gemeinnützige GmbH (EBS) ist eine vom Land Hessen staatlich anerkannte Hochschule für Betriebswirtschaftslehre. Im Bereich der Testamentsvollstreckung verfolgt die EBS einen auf die Ausbildung von Bankern zugeschnittenen Ansatz. Wer sich nach den von der EBS aufgestellten Richtlinien ausbilden lässt, erhält die Bezeichnung "Testamentsvollstrecker (ebs)".
IV. Frankfurt School of Finance and Management (früher Hochschule für Bankwirtschaft)
Rz. 28
Die Frankfurt School sieht sich als eine führende Business School in Deutschland mit internationaler Ausrichtung im Bankbereich. Nach erfolgreichem Lehrgangsabschluss mit einer schriftlichen Prüfung verleiht sie die Bezeichnung ...