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Heute kann die Rechtsfrage als geklärt angesehen werden. Mit knappen Worten hat der Wettbewerbssenat des Bundesgerichtshofs in zwei im Wortlaut nahezu gleichen Entscheidungen vom 11.11.2004[27] erklärt, Banken und Steuerberater dürfen – wie jeder andere auch –, für die Übernahme von Testamentsvollstreckungen werben, ohne gegen das Rechtsberatungsgesetz[28] zu verstoßen. Das deutsche Erbrecht verlange vom Testamentsvollstrecker keine besondere juristische Qualifikation; wenn es rechtlich schwierige Fragen zu klären gäbe, sei der Testamentsvollstrecker verpflichtet, Rechtsrat einzuholen. Dieser Rechtsrat gehe, da auf der Erblasserentscheidung basierend, zulasten der Erben.

[27] BGH, Urt. v. 11.11.2004 – I ZR 213/01, AnwBl. 2005, 289 (Testamentsvollstreckung durch Banken); BGH, Urt. v. 11.11.2004 – I ZR 182/02, AnwBl. 2005, 287 (Testamentsvollstreckung durch Steuerberater) sowie BGH, Urt. v. 24.2.2005 – I ZR 128/02 (Fördermittelberatung ist keine Rechtsberatung).
[28] Rechtsfolge bis zum 30.6.2008, abgelöst durch das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), siehe nachfolgend Rdn 22.

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