Rz. 5

Während die Dauer der Überlassung 1972 mit maximal drei Monaten sehr restriktiv reguliert war, hob der Gesetzgeber die Maximalfrist durch das Beschäftigtenförderungsgesetz vom 26.4.1985[9] zunächst von drei auf sechs Monate, 1994 sodann von sechs auf neun,[10] 1997 auf 12[11] und 2002 schließlich auf 24 Monate[12] an. Die stetige Erweiterung der Arbeitnehmerüberlassung war Folge des wachsenden Bedarfs nach einer Arbeits- bzw. Beschäftigungsförderung aufgrund der wachsenden Arbeitslosigkeit. Neben der Höchstüberlassungsdauer wurden auch weitere Regelungen liberalisiert: So wurde das Synchronisations-,[13] Befristungs- und Wiedereinstellungsverbot gelockert, indem die (einmalig) wiederholte Einstellung oder Synchronisation für zulässig erklärt wurde.[14] Außerdem wurde das 1982[15] eingeführte Verbot der Arbeitnehmerüberlassung im Bauhauptgewerbe eingeschränkt.

 

Rz. 6

Mit dem ersten der insgesamt vier "Hartz-Gesetze" 2002[16] erfolgte eine weitreichende Änderung des AÜG und Aufwertung der Zeitarbeit. Der Gesetzgeber hob nicht nur die Höchstüberlassungsdauer von 24 Monaten vollständig auf, sondern gleichzeitig auch das Synchronisations- und Wiedereinstellungsverbot. Die Deregulierung der Leiharbeit war die Reaktion der Bundesregierung auf die durch die weltweite Konjunkturkrise verursachte Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt.[17] Fast schon in Vergessenheit geraten ist, dass die Arbeitslosenquote in Deutschland um die Jahrtausendwende ein Rekordhoch von 10–11 % erreicht hatte.[18] Neben der Reform der staatlichen Arbeitsvermittlung sah die Hartz-Kommission in der Leiharbeit ein Arbeitsmarktinstrument mit hohem Potential zur Flexibilisierung und Schaffung von (zumindest kurzfristiger) Beschäftigung. Um Leiharbeitnehmer trotz der erfolgten Deregulierung des AÜG zu schützen, wurde im Gegenzug das Gebot der Gleichstellung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen ("Equal Treatment") sowie des Arbeitsentgelts ("Equal Pay") im Entleiherbetrieb ab dem ersten Tag der Überlassung eingeführt (sog. Gleichstellungsgrundsatz). Schon zu diesem Zeitpunkt konnte vom Gleichstellungsgrundsatz aber durch oder aufgrund eines Tarifvertrages abgewichen werden. Zudem wurde eine individualvertragliche Abweichungsmöglichkeit eingeführt, nach welcher von Equal Pay bei zuvor arbeitslosen Leiharbeitnehmern bis zu sechs Wochen abgewichen werden durfte. Den Leiharbeitnehmern stand aber mindestens ein Lohn entsprechend ihres vorherigen Arbeitslosengeldes zu, § 9 Nr. 2 AÜG a.F.[19] Die Arbeitnehmerüberlassung war damit von ihren strengen Restriktionen befreit und erzielte ihre Wirkung als für die deutsche Wirtschaft attraktives Beschäftigungsförderungsinstrument.

[9] BGBl I, 710.
[10] Erstes Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms v. 21.12.1993, BGBl I, 2353.
[11] Arbeitsförderungs-Reform-Gesetz v. 24.3.1997, BGBl I, 594, 714 f.
[12] Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente – Job-AQTIV-Gesetz – v. 10.12.2001, BGBl I, 3443.
[13] Synchronisationsverbot = Verbot, den Arbeitsvertrag des Zeitarbeitnehmers zeitlich mit der Dauer des bevorstehenden Einsatzes zu synchronisieren.
[14] Arbeitsförderungs-Reform-Gesetz v. 24.3.1997, BGBl I, 594, 715.
[15] Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz v. 22.12.1981, BGBl I, 1497.
[16] Das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002, BGBl I, 4607 (Hartz I) trat bereits zum 1.1.2003 in Kraft. Die enthaltenen Änderungen des AÜG hingegen entfalteten erst nach einer Übergangszeit zum 1.1.2004 ihre Wirkung.
[17] BT-Drucks 15/25, 1.
[18] BA Statistik, Arbeitsmarkt 2002, Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit, 51. Jahrgang, Sondernummer, Nürnberg, 18.6.2003.
[19] BGBl I, 4607, 4618.

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