Rz. 229
Vielfach wird der Gläubiger im Ungewissen sein, welches Arbeitseinkommen der Schuldner tatsächlich bezieht und ob dieses nicht von anderen Gläubigern bereits gepfändet oder an diese abgetreten worden ist oder der Drittschuldner selbst ein Recht zur Aufrechnung hat. Um sich die erforderliche Klarheit zu verschaffen, besteht für den Drittschuldner gem. § 840 ZPO eine Erklärungspflicht. Diese ist auch mit dem Grundgesetz vereinbar. Von der richtigen und vollständigen Auskunft des Drittschuldners hängt es im Wesentlichen ab, ob der Gläubiger weitere Vollstreckungsmöglichkeiten zur Befriedigung des titulierten Anspruchs gegen den Schuldner ergreifen will oder nicht.
Rz. 230
Wie in der Praxis üblich, beantragt der Gläubiger den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und bittet um Vermittlung der Zustellung mit der Aufforderung gem. § 840 ZPO. Der Überweisungsbeschluss ist für die Auskunftsverpflichtung des Drittschuldners jedoch nicht erforderlich, diese Pflicht entsteht bereits mit der ordnungsgemäßen Pfändung (§ 840 Abs. 1 S. 1 ZPO). Auch die Forderung muss tatsächlich nicht existieren, es genügt der formelle Pfändungsbeschluss.
Rz. 231
Die erforderlichen Auskünfte muss der Drittschuldner daher auch dann erteilen, wenn die Pfändung im Wege der Sicherungsvollstreckung gem. § 720a ZPO erfolgt oder bei einer Arrestpfändung. Keine Verpflichtung zur Auskunft besteht bei der Vorpfändung nach § 845 ZPO, auch wenn dies in dem Pfändungsvordruck ausgewiesen sein sollte.
Rz. 232
Hinweis
Der Gläubiger sollte jedoch darauf hinweisen, dass bei einer freiwilligen Auskunft nach Rücksprache mit dem Schuldner bzw. Arbeitnehmer weitere Vollstreckungskosten vermieden werden können.
Rz. 233
Das Auskunftsverlangen ist in der Zustellungsurkunde des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner mit aufzunehmen, bei Zustellungen nach § 193a ZPO muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden (§ 840 Abs. 2 S. 1 ZPO). Bis spätestens zwei Wochen nach der Zustellung des Beschlusses muss der Drittschuldner dem Gläubiger die erforderliche Auskunft erteilt haben. Diese Auskunft muss der Drittschuldner nicht unbedingt persönlich erteilen, sie kann auch durch einen Bevollmächtigten (z.B. den Steuerberater) erfolgen. Die Auskunft kann innerhalb der Zwei-Wochen-Frist schriftlich erfolgen oder auch direkt bei der Zustellung durch den Gerichtsvollzieher in der Zustellungsurkunde aufgenommen werden. Im letzteren Fall hat der Drittschuldner die Erklärung zu unterschreiben. Streitig ist, ob es für die Fristwahrung darauf ankommt, die Erklärung innerhalb der Frist abgegeben zu haben oder ob der Zugang der schriftlichen Erklärung bei dem Gläubiger maßgebend ist.
Rz. 234
Im Einzelnen hat der Drittschuldner dem Gläubiger gegenüber zu erklären:
Die weiteren Auskunftsverpflichtungen in § 840 Abs. 1 Nr. 4 und 5 ZPO betreffen Kreditinstitute nach einer Kontenpfändung.
Rz. 235
Die Drittschuldnererklärung stellt kein konstitutives oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar, sondern eine rein tatsächliche Auskunft (sog. Wissenserklärung). Sie erleichtert, wenn sie von dem Drittschuldner stammt, dem Gläubiger lediglich die Erfüllung der Darlegungslast hinsichtlich des Bestehens des gepfändeten Anspruchs.