Rz. 51
Hat der Schuldner im Vorfeld oder während der bisherigen Vollstreckung bereits Teilzahlungen auf den Gläubigeranspruch geleistet, werden diese vom Gläubiger nach § 367 BGB auf die Zinsen, Kosten und den Hauptanspruch verrechnet. Stellt der Gläubiger den Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses nur noch wegen einer Resthauptforderung, ist nach wie vor streitig, ob er in diesem Fall eine spezifizierte Forderungsaufstellung mit Angabe der vom Schuldner geleisteten Zahlungen und der Verrechnungsmodalität anzugeben hat oder nicht.
Rz. 52
Stöber/Rellermeyer argumentiert in diesem Zusammenhang überzeugend dafür, dass der Gläubiger zwar bei Teilzahlungen des Schuldners eine Verrechnung nach § 367 Abs. 1 BGB (beachte für Verbraucherdarlehensverträge § 497 Abs. 3 BGB – die Tilgungsreihenfolge Kosten – Hauptanspruch – Zinsen) vorzunehmen hat, im Gesetz jedoch jeglicher Anhalt dafür fehlt, dass im Vollstreckungsverfahren wegen eines restlichen Hauptsacheanspruchs die Berechtigung des Gläubigers auf bereits früher eingeklagte Zwangsvollstreckungskosten auch noch nachträglich überprüft werden muss. Dieses Verfahren ist eine unzulässige materielle Überprüfung außergerichtlicher Schuldnerleistung, für die nur die Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO das geeignete Mittel ist. Eine Darlegung der Gesamtforderung und der Teilzahlungsverrechnungen im Einzelnen ist dem Gläubiger nicht zuzumuten und auch nicht erforderlich. Diese Auffassung wird auch in der Rechtsprechung geteilt. Das Vollstreckungsorgan ist nicht befugt, eine von dem Gläubiger vorgenommene Verrechnung an ihn geleisteter Zahlungen auf ihre Richtigkeit gem. § 367 Abs. 1 BGB hin zu überprüfen. Materiell-rechtliche Fragen sind einer Prüfung durch das Vollstreckungsgericht im streng formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren grundsätzlich entzogen. Ob den Bestimmungen der §§ 366, 367 BGB gemäß verrechnet und insoweit Erfüllung der Forderungen des Gläubigers gem. § 362 Abs. 1 BGB eingetreten ist, ist eine materiell-rechtliche Frage und einer Überprüfung durch das Vollstreckungsgericht daher nicht zugänglich. Diese Überprüfung hat vielmehr im Rahmen einer vom Schuldner zu erhebenden Vollstreckungsgegenklage zu erfolgen.
Rz. 53
Diese Auffassung wird aber auch bestritten. Zur Zwangsvollstreckung wegen einer Teil- oder Restforderung habe der Gläubiger immer eine überprüfbare Berechnung seiner Forderung vorzulegen. Das Gericht müsse die rechnerische Richtigkeit und damit die Bestimmtheit der geltend gemachten Vollstreckungsforderung überprüfen, insbesondere ob die Teilzahlungen des Schuldners auf frühere Vollstreckungskosten verrechnet worden, ob also solche Vollstreckungskosten in die Restforderungsberechnung eingegangen sind. Nur durch diese Überprüfung werde dem berechtigten Schutzbedürfnis des Schuldners Rechnung getragen. Der Schuldner sei regelmäßig nicht in der Lage, sich gegen überhöhte Vollstreckungskosten sachgerecht zur Wehr zu setzen, da es sich meist um Spezialfragen des Gebühren- und Erstattungsrechts handele.
Rz. 54
Weiterhin wird argumentiert, dass das Vollstreckungsgericht zwar nicht Sachverwalter des Schuldners sei, andererseits obliege ihm jedoch, die Zulässigkeit der gleichzeitigen Vollstreckung von Zwangsvollstreckungskosten mit dem Hauptsachetitel zu prüfen. Die Beitreibungspraxis werde auch dadurch nicht in unzumutbarer Weise erschwert, da der Gläubiger selbst i.d.R. vor Übergabe des Vollstreckungsauftrages für sich eine Abrechnung vornehmen müsse. Es sei jedenfalls nicht einzusehen, dass der Schuldner ggf. im Wege der Vollstreckungsgegenklage die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung geltend machen müsse, wenn er befürchtet, dass nicht unter § 788 ZPO fallende Aufwendungen beigetrieben werden. Das Verlangen an den Vollstreckungsgläubiger zur Erstellung einer Forderungsaufstellung sei der einfachere, sachgerechtere Weg, der auch den praktischen Bedürfnissen entspreche.
Rz. 55
Anders als bei der Geltendmachung einer Resthauptforderung wird in der Praxis bei der beantragten Vollstreckungsmaßnahme aufgrund einer Teilforderung verfahren. Die Nachweispflicht der bisherigen Vollstreckungskosten und der Verrechnung der bisher geleisteten Teilzahlungen greift hier nicht. Regelmäßig wird bei der Geltendmachung einer Teilforderung eine spezifizierte Forderungsaufstellung nicht verlangt. Aber auch dies wird anders gesehen: Ein Vollstreckungsantrag muss auch bei einer Teilvollstreckung des Gläubigers hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar sein, was bedeutet, dass die Angaben zum Schuldner, der beizutreibenden Forderung des Gläubigers und der zu pfändenden Forderung gegenüber dem Schuldner so deutlich sein müssen, dass damit der Erlass einer bestimmten Fassung eines Pfändungsbeschlusses möglich ist. Soll eine Teilvollstreckung bezogen auf Hauptforderung, Nebenforderung und Kosten erfolgen, muss aus Gründen der Bestimmtheit dem Vollstreckungsantrag eine Forderungsaufstellung beigefügt werden, aus welcher zu entnehmen ist und deutlich ge...