Rz. 57
Bisherige Vollstreckungskosten können auch jederzeit i.R.d. Vollstreckung festgesetzt werden (§§ 788, 103, 104 ZPO). Dies hat den Vorteil, dass insbes. die Frage der Erstattungsfähigkeit damit für die weitere Vollstreckung bindend festgestellt ist und die einzelnen Vollstreckungsunterlagen als Belege nicht bei jeder weiteren Vollstreckung beigefügt werden müssen. Der Antrag auf Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses muss den Gegenstand der geltend gemachten Kostenpositionen in hinreichend bestimmter Form bezeichnen. Der Antrag auf Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses nach § 788 Abs. 2 ZPO muss den Gegenstand der geltend gemachten Kostenpositionen in hinreichend bestimmter Form bezeichnen. Erforderlich sind eine genaue Bezeichnung des zugrundeliegenden Rechtsstreits oder Vollstreckungstitels sowie die nachvollziehbare Angabe von Grund und Höhe der einzelnen Positionen. Wird die Festsetzung von Rechtsanwaltskosten begehrt, so muss die nach § 10 Abs. 2 RVG vorzunehmende Kostenberechnung aus sich heraus verständlich sein; die Bezugnahme auf Vollstreckungsunterlagen genügt hierfür nicht. Die Bearbeitung des Antrags eines Gläubigers auf Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten gem. § 788 Abs. 2 ZPO kann gem. § 17 Abs. 1 GKG davon abhängig gemacht werden, dass der Gläubiger den Kostenvorschuss für die Zustellkosten (Nr. 9002 KV GKG) einzahlt. Das Verfahren über den Kostenfestsetzungsantrag und die Zustellung des zu erlassenden Kostenfestsetzungsbeschlusses sind ein einheitliches Verfahren, das allein auf Antrag des Gläubigers erfolgt, sodass insgesamt die Vorschrift des § 17 Abs. 1 GKG anwendbar ist. Die zugelassene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin hat der BGH zurückgewiesen.
Wird die Festsetzung von Rechtsanwaltskosten begehrt, so muss die nach § 10 Abs. 2 RVG vorzunehmende Kostenberechnung aus sich heraus verständlich sein; die Bezugnahme auf Vollstreckungsunterlagen genügt hierfür nicht. Ob aufgewendete Kosten gemäß § 788 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 ZPO notwendig waren, erfordert eine wertende Betrachtung unter Berücksichtigung der Belange des Schuldners, im Einzelfall auch Beweiserhebungen, wenn erhebliche Tatsachen streitig sind. Die Beweiserhebung durch das Vollstreckungsgericht hat sich auch darauf zu erstrecken, ob die abgerechnete Maßnahme generell zur Beseitigung des Mangels geeignet war und ob sie kostengünstig unter Berücksichtigung des vom Gläubiger nach dem Inhalt des Vollstreckungstitels zu beanspruchenden Leistungsinhalts ausgeführt worden ist.
Rz. 58
Die Festsetzung von Vollstreckungskosten kann natürlich auch im Wege der Vergütungsfestsetzung gegen die eigene Partei erfolgen. Für die vereinfachte Festsetzung von Kosten anwaltlicher Tätigkeit im Vollstreckungsverfahren gem. § 11 RVG ist das Vollstreckungsgericht zuständig. Damit wurde eine alte Streitfrage durch den BGH abschließend entschieden.
Rz. 59
Für die Kostenfestsetzung im Verfahren der Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig. Solange aber keine Zwangsvollstreckung aus dem Titel anhängig ist oder bereits stattgefunden hat, ist das Prozessgericht zuständig.
Rz. 60
Keine Festsetzung kann für Kosten erfolgen, die dem Gläubiger im Ausland entstanden sind (z.B. Kosten, die dem Gläubiger aufgrund der Vorbereitung und Durchführung des Exequaturverfahrens in Frankreich entstanden sind). Die gem. § 45 Abs. 4 S. 2, § 40 Abs. 1 S. 4 AUG im Vollstreckbarerklärungsverfahren in beiden Rechtszügen bei der Kostenentscheidung vorzunehmende entsprechende Anwendung von § 788 ZPO hat zur Folge, dass darauf abzustellen ist, ob der Gläubiger ein Vollstreckbarerklärungsverfahren mit der von ihm gewählten Antragstellung objektiv für erforderlich halten durfte.
Rz. 61
Einem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sind frühere – ganz oder teilweise – erfolglose Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse nicht vollständig zum Nachweis der Höhe bisher entstandener Vollstreckungskosten beizufügen. Der Gläubiger muss die Kosten früherer Vollstreckungsmaßnahmen lediglich glaubhaft machen. Selbst wenn der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ins Leere geht, reduziert sich der Anwaltsgebührenwert für die Zwangsvollstreckungsmaßnahe nicht auf den Mindestwert.
Rz. 62
Die Regelung zur Zuständigkeit in § 788 ZPO ab dem 1.1.1999 gilt nur für Kosten, die nach diesem Zeitpunkt entstanden sind. Zuständig für die Festsetzung älterer Kosten ist nach wie vor das Prozessgericht. Dies gilt aber nicht für die Festsetzung von Avalzinsen, die dem Schuldner zur Abwendung der Vollstreckung entstehen, da derartige Kosten auch Kosten der Zwangsvollstreckung sind, zuständig ist also das Vollstreckungsgericht. Findet keine Zwangsvollstreckung statt, können die Kosten einer Avalbürgschaft, die geleistet wurde, um die Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil zu ermöglichen, nach §§ 103 ff. ZPO durch das Prozessgericht festgesetzt werden; eine ...