Rz. 261
Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für die Nichterfüllung seiner Auskunftsverpflichtung gem. § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO. Dies gilt nicht nur, wenn er sich weigert, die Erklärung abzugeben, sondern auch bei nicht rechtzeitiger Erklärung binnen zwei Wochen oder bei mangelhafter Erklärung aller geforderten Angaben. Hat der Gläubiger im Vertrauen auf eine schuldhaft abgegebene falsche Drittschuldnererklärung es unterlassen, andere erfolgsversprechende Vollstreckungsmöglichkeiten gegen seinen Schuldner wahrzunehmen, ist der Drittschuldner verpflichtet, ihn gem. § 840 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 249 BGB so zu stellen, als habe er rechtzeitig in die anderen Vermögenswerte vollstreckt.
Rz. 262
Der Gläubiger kann den Drittschuldner auf Zahlung des im Pfändungsbeschluss vom Schuldner geforderten Betrags verklagen. Stellt sich erst im Laufe des Prozesses heraus, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat oder kommt der Drittschuldner erst im Laufe des Prozesses seiner Auskunftspflicht nach, wird der Rechtsstreit regelmäßig in der Hauptsache für erledigt erklärt. Würde der Gläubiger nunmehr seine Klage zurücknehmen, müsste er kraft Gesetzes auch die Kosten des Rechtsstreits tragen (§ 269 Abs. 3 S. 2 ZPO). Regelmäßig wird er jedoch auf einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO bestehen, da er gezwungen war, gegen den Drittschuldner Zahlungsklage zu erheben. Eine vorausgehende Auskunftsklage ist nicht zulässig.
Rz. 263
War die Zahlungsklage von Anfang an begründet, trägt der Drittschuldner nunmehr die Prozesskosten einschließlich der Rechtsanwaltskosten des Gläubigers. Die Festsetzungsfähigkeit der durch den Drittschuldnerprozess angefallenen Kosten erfordert keinen Nachweis des Gläubigers über einen erfolglosen Vollstreckungsversuch gegenüber dem Drittschuldner.
Rz. 264
Umstritten war lange Zeit, ob der Gläubiger die für den Prozess aufgewendeten Kosten gegen den Schuldner als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung mit beitreiben kann, falls der Prozess vor dem Arbeitsgericht geführt wurde. Das BAG hatte in st. Rspr. entschieden, dass der Schadensersatzanspruch nach § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO nicht die Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten umfasse, weil insoweit die arbeitsgerichtsgesetzliche Regelung über den Ausschluss der Kostenerstattung maßgeblich sei. Diese Rechtsprechung hat das BAG aufgegeben. Das Gericht führt u.a. aus, dass der materiell-rechtliche Schadensersatzanspruch nach § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO nicht darauf beruht, dass der Drittschuldner einer Zahlungspflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist und deshalb verklagt wurde, sondern darauf, dass er durch schuldhaftes Verhalten den Pfändungsgläubiger von einer nicht bestehenden Zahlungspflicht nicht unterrichtet und dadurch in einen aussichtslosen Prozess getrieben hat.
Rz. 265
Damit scheidet ein Konkurrenzverhältnis zwischen prozessualem Kostenerstattungsanspruch und Schadensersatzanspruch aus. Der verspätet Auskunft erteilende Drittschuldner treibt den Pfändungsgläubiger nicht in einen erfolgreichen, sondern in einen von vornherein aussichtslosen Prozess, den dieser bei rechtzeitiger Auskunft nicht begonnen hätte. Dieser Umstand rechtfertigt den Anspruch auf Erstattung der nutzlos aufgewendeten Anwaltskosten. Erfüllt der Drittschuldner seine Erklärungspflicht nicht, bleibt dem Pfändungsgläubiger nichts anderes übrig, als die gepfändete Forderung einzuklagen, weil es einen einklagbaren Anspruch auf Auskunft nicht gibt, wie der Bundesgerichtshof bereits festgestellt hat.
Rz. 266
Ebenfalls nicht mehr haltbar sein dürfte nach dieser Entscheidung des BAG die Auffassung, dass die Kosten eines Schadensersatzprozesses vor dem Arbeitsgericht erster Instanz auch nicht als Zwangsvollstreckungskosten nach §§ 788, 103 ZPO festgesetzt werden können. Zu dieser Streitfrage hat der BGH in seinem Beschluss v. 20.12.2005 klar entschieden, dass die Kosten des Drittschuldnerprozesses Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.v. § 788 Abs. 1 ZPO sind. Die dem Gläubiger in einem Drittschuldnerprozess entstandenen notwendigen Kosten können, soweit sie nicht beim Drittschuldner beigetrieben werden, im Verfahren nach § 788 ZPO festgesetzt werden. Das gilt hinsichtlich entstandener Anwaltskosten auch dann, wenn der Drittschuldnerprozess vor dem Arbeitsgericht geführt wird. Dies gilt selbst dann, wenn die Klage zurückgenommen wurde, nachdem erst im arbeitsgerichtlichen Verfahren begründetes Misstrauen des Gläubigers durch Vorlage von Urkunden (hier: ärztliches Attest über eingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Schuldners) ausgeräumt wurde.
Rz. 267
Schaubild 4: Drittschuldnererklärung (§ 840 ZPO)