Rz. 195

Außer der Aufrechnungserklärung scheitert die Pfändung in der Praxis oftmals daran, dass dem Pfändungsgläubiger vorrangige Abtretungsvereinbarungen entgegengehalten werden. Hat der Schuldner den pfändungsfreien Betrag seines Arbeitseinkommens in zulässiger Weise abgetreten, geht die frühere Abtretung der späteren Pfändung vor. Diese Lohn- bzw. Gehaltsabtretungen werden insbes. von Kreditinstituten, Lebensversicherungen oder Bausparkassen zu weiteren Sicherungszwecken verlangt.

 

Rz. 196

 

Hinweis

Auch hier ist dem Gläubiger in jedem Fall zu raten, sich eine Kopie der Lohnabtretung vorlegen zu lassen. Der Schuldner ist zur Herausgabe verpflichtet (s. Rdn 171 ff.).

 

Rz. 197

Es kann durchaus vorkommen, dass sich eine solche Abtretung als Scheinabtretung herausstellt, um den pfändungsfreien Betrag vor Gläubigerzugriffen zu schützen. In den vorgedruckten Texten bei Geldinstituten kann es vorkommen, dass dem Schuldner, der seine Forderung zu weiteren Sicherungszwecken abgetreten hatte, wiederum eine Einziehungsermächtigung zur Inanspruchnahme der abgetretenen Bezüge im eigenen Namen und für eigene Zwecke erteilt wird, solange der Sicherungsfall nicht eingetreten ist. Eine solche Abtretung ist sittenwidrig und unwirksam.[324]

 

Rz. 198

Weiterhin muss eine Vorausabtretung künftiger Lohnanteile auch der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhalten, um wirksam zu sein und damit den Vorrang vor einer späteren Pfändung begründen zu können.[325]

 

Rz. 199

Wird dem Drittschuldner nach einer wirksamen Forderungspfändung eine Abtretungsurkunde des Vollstreckungsschuldners vorgelegt, die auf einen Zeitpunkt vor der Pfändung rückdatiert, tatsächlich aber erst nach der Pfändung ausgestellt ist, wird er weder nach § 408 noch nach § 409 BGB gegenüber den Vollstreckungsgläubigern von der Leistungspflicht frei, wenn er im Vertrauen auf die Urkunde und in Unkenntnis des zeitlichen Vorrangs der Pfändung an den in der Urkunde bezeichneten Abtretungsempfänger zahlt.[326] Ist die Forderung jedoch wirksam zeitlich vor der Pfändung abgetreten worden, geht die Pfändung ins Leere. Die Pfändung lebt auch nicht wieder auf, wenn die zu Sicherungszwecken abgetretene Forderung nach Erledigung des Sicherungszwecks wieder an den Schuldner abgetreten wird.[327]

 

Rz. 200

Wird die Pfändung gegenüber dem Drittschuldner zunächst wirksam und wird diesem dann ein Abtretungsvertrag vorgelegt, der zeitlich vor der Pfändung liegt, muss der Drittschuldner ab dem nächsten Zahltag die wirksame Abtretung beachten.[328] Das gilt zunächst für einmalige Forderungen.

[324] BAG v. 24.10.1979 – 4 AZR 805/77, ZIP 1980, 287 = MDR 1980, 522.
[325] Vgl. BGH v. 22.6.1989 – III ZR 72/88, NJW 1989, 2383 = WM 1989, 1086; BGH v. 28.9.1989 – III ZR 10/89, WM 1989, 1719; BGH v. 7.7.1992 – XI ZR 274/91, NJW 1992, 2626 = WM 1992, 1359; Scholz, MDR 1993, 599.
[326] BGH v. 5.2.1978 – XI ZR 161/85, NJW 1987, 1703.
[327] BGH v. 5.2.1978 – XI ZR 161/85, NJW 1987, 1703; BGH v. 26.5.1978 – XI ZR 201/86, NJW 1988, 495.
[328] BGH v. 16.12.1957 – VII ZR 49/57, NJW 1958, 457.

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