Rz. 181
Damit der Auskunftsverpflichtung durch den Schuldner mehr Bedeutung zukommt, erfolgte ab dem 1.1.1999 in § 836 Abs. 3 S. 2 ZPO die Ergänzung, dass der Schuldner nicht nur verpflichtet ist, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben, sondern auch die Verpflichtung, wenn er die Auskunft nicht erteilt, diese auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides Statt zu versichern.
Rz. 182
Da der Drittschuldner auf der einen Seite nach § 840 ZPO nur Auskunft erteilen muss, diese aber nicht eingeklagt werden kann, konnte der Gläubiger bisher nur gegen den Schuldner vorgehen. Eine Auskunftsklage ist allerdings in der Praxis völlig ungeeignet, um zügig an die notwenigen Informationen zu gelangen. Durch die vorgeschlagene eidesstattliche Versicherung wird der Schuldner alsbald und nachhaltig zu seiner Auskunftspflicht angehalten.
Rz. 183
Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 836 Abs. 3 ZPO ist nach § 802e ZPO der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort hat. Grundlage dieser eidesstattlichen Versicherung ist der zugestellte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Beizufügen ist eine schriftliche Auskunftserteilung durch den Gläubiger an den Schuldner mit Fristsetzung und die Angabe des Gläubigers, dass der Schuldner hierauf nicht geantwortet hat.
Rz. 184
Hinweis
Das Frage- und Auskunftsrecht des Gläubigers kann sich immer nur auf die konkret gepfändete Forderung beziehen. Daher müssen bereits im Pfändungsbeschluss die einzelnen Auskünfte präzisiert und konkretisiert werden. Ein Antrag des Gläubigers an das Vollstreckungsgericht auf Konkretisierung der von dem Schuldner nach § 836 Abs. 3 S. 1 ZPO zu erteilenden Auskunft in dem (Pfändungs- und) Überweisungsbeschluss oder einem diesen ergänzenden Beschluss ist unzulässig. Das Vollstreckungsgericht ist nicht befugt, den Inhalt und Umfang der den Schuldner treffenden Auskunftsverpflichtung auf Antrag des Gläubigers durch Auskunfts- oder Offenbarungsanordnungen in dem Überweisungsbeschluss oder einem diesen ergänzenden Beschluss festzulegen. Die Entscheidung, ob eine von dem Gläubiger begehrte Auskunft zur Geltendmachung der Forderung gegenüber dem Drittschuldner nötig ist, obliegt nach dem Gesetz dem Gerichtsvollzieher. Die Grundlage für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch den Gerichtsvollzieher ist der konkrete Inhalt des Titels (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss). Die Praxis erkennt jedoch an, dass der Gläubiger berechtigt ist, erst im Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung die Fragen zu präzisieren bzw. einen Fragekatalog zusammenzustellen.
Rz. 185
Allerdings gibt der Auskunftsanspruch dem Gläubiger lediglich einen Anspruch auf die Informationen, die zur Geltendmachung einer gepfändeten Forderung nötig sind, er stellt jedoch keine Rechtsgrundlage für eine umfassende Ausforschung dar, ob dem Schuldner die lediglich angeblich gepfändete Forderung überhaupt zusteht.