I. Zuständigkeit
1. Sachliche Zuständigkeit
Rz. 11
Für die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte ist grds. das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig (§§ 828, 764 ZPO). Diese Zuständigkeit gilt auch für die Vollstreckung aus einem arbeitsgerichtlichen Titel (§ 62 ArbGG). Ebenso wird die Zuständigkeit des Amtsgerichts für die Vollstreckung aus einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begründet.
Rz. 12
Für die Vollstreckung aus einem familiengerichtlichen Titel ist ebenfalls das Vollstreckungsgericht, und nicht das amtsgerichtliche Familiengericht, zuständig.
Rz. 13
Zuständig für die Pfändung einer Marke ist nicht das Gericht für Kennzeichenstreitsachen, sondern ebenfalls das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht.
Rz. 14
Bei der Pfändung aufgrund eines Arrestbefehls ist das Arrestgericht als Vollstreckungsgericht zuständig (§ 930 Abs. 1 S. 3 ZPO), welches ggf. auch das Landgericht sein kann.
2. Örtliche Zuständigkeit
Rz. 15
Örtlich ist grds. das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, d.h. das Gericht am Wohnort des Schuldners (§§ 13–19 ZPO). Bei einem Soldaten ist § 9 BGB zu beachten.
Rz. 16
Hilfsweise ist das Amtsgericht zuständig, bei dem nach § 23 ZPO gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann (Gerichtsstand des Vermögens und des Streitgegenstands). Hiernach ist das inländische Vollstreckungsgericht auch dann international zuständig, wenn lediglich der Drittschuldner seinen Wohnsitz im Inland hat. Art. 3 Abs. 2 EuGVO steht der Anwendbarkeit dieser Vorschrift als internationale Zuständigkeitsnorm nicht entgegen. Besitzt der Schuldner keinen Gerichtsstand im Inland, besteht eine Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts bei einer Vollstreckung in eine Guthabenforderung einer Bank nicht am Sitz der Niederlassung sondern alleine am Sitz des Drittschuldners (§ 828 Abs. 2, §§ 21, 23 S. 2 ZPO). Nach dem Sachverhalt hat der Gläubiger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt, mit dem Forderungen der Schuldnerin (der Republik Argentinien) gegenüber der Drittschuldnerin, die ihren Sitz in London hat und in Frankfurt am Main eine Niederlassung unterhält, gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen worden sind.
Rz. 17
Hat der Schuldner im Inland keinen Wohnsitz, ist das Amtsgericht des Aufenthaltsorts, und wenn ein solches nicht bekannt ist, das letzte Wohnsitzgericht des Schuldners zuständig. Fehlt es einer Gesellschaft an einem eindeutig satzungsmäßig bestimmten Sitz (hier: eines der 11 Amtsgerichte in Berlin), so greift § 17 Abs. 1 S. 2 ZPO ein, wonach der Ort als Sitz gilt, wo die Verwaltung geführt wird und wo dann auch vor dem Amtsgericht als örtlich zuständigem Gericht ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu beantragen ist. Nach anderer Ansicht kommt der besondere Gerichtsstand des Aufenthaltsorts für eine Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts nicht in Betracht, weil § 828 Abs. 2 ZPO nur auf den allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners und daher nur auf die §§ 12–19a ZPO sowie – bei fehlendem allgemeinen Gerichtsstand im Inland – nur auf den besonderen Gerichtsstand nach § 23 ZPO verweist. Andere besondere Gerichtsstände scheiden somit als Anknüpfungspunkt für eine Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts aus. Der bloße Strafantritt hat noch keine Aufgabe des Wohnsitzes zur Folge. Ob ein unfreiwilliger Aufenthalt in einer Justizvollzugsanstalt überhaupt einen Wohnsitz zu begründen vermag, ist wegen des fehlenden Domizilwillens zudem fraglich.
Rz. 18
Grds. ist jeder Anspruch, der übertragbar ist, auch pfändbar (§ 851 ZPO). Allerdings muss der Anspruch der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen sein. Öffentlich-rechtliche Gebührenansprüche eines ausländischen Staates (hier: Zahlungsansprüche der Russischen Föderation aus Einräumung von Überflugrechten, Transitrechten und Einflugrechten) unterliegen nach Auffassung des BGH nicht der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte und daher nicht dem inländischen Vollstreckungszugriff, sie können somit nicht gepfändet werden. In einer weiteren Entscheidung stellt der BGH klar, dass bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat nicht auf die seiner diplomatischen Vertretung zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktion dienenden Gegenstände zugegriffen werden darf, sofern dadurch die Erfüllung der diplomatischen Tätigkeit beeinträchtigt werden könnte. Aus der in dem Investitionsschutzvertrag zwischen der BRD und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken v. 13.6.1989 (BGBl II 1990, 342) enthaltenen Schiedsvereinbarung ergibt sich für das Zwangsvollstreckungsverfahren kein Verzicht auf Immunität. Daher sind "Umsatzsteuerrückerstattungsansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland gemäß der Verordnung über die Erstattung von USt an ausländische st...