1. Rechtsstellung des Gläubigers nach der Pfändung
Rz. 164
Nach wirksamer Pfändung darf der Gläubiger alle zur Erhaltung seines Pfändungspfandrechts erforderlichen Sicherungsmaßnahmen betreiben, insbesondere:
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einen Wechsel zu Protest geben, |
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gegen den Drittschuldner auf Feststellung des Bestehens der Forderung klagen, |
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nach § 1281 BGB eine Hinterlegung der Forderung verlangen, |
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die Forderung zum Insolvenzverfahren anmelden, |
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einen Arrest ausbringen, |
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die Verjährung unterbrechen. |
Rz. 165
Beabsichtigt der Gläubiger, die Forderung einzuklagen, ist er verpflichtet, dem Schuldner den Streit zu verkünden (§ 841 ZPO).
2. Rechtsstellung des Gläubigers nach Überweisung
Rz. 166
Der gepfändete Anspruch kann nach Wahl des Gläubigers zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert überwiesen werden (§ 835 Abs. 1 ZPO). Ein auf einen Arrest gestützter Überweisungsbeschluss ist allerdings nichtig, der Arrest dient nur der Sicherung und nicht der Verwertung. Ein Überweisungsbeschluss zur Einziehung führt nicht zu einer Prozessstandschaft des Pfändungspfandrechtsgläubigers, sondern zu einer materiellen Verfügungsgewalt, aus der sich die Prozessführungsbefugnis von selbst ergibt.
Rz. 167
Regelmäßig wählt der Gläubiger die Überweisung zur Einziehung, da die Überweisung an Zahlungs statt bewirkt, dass der Gläubiger wegen seiner Forderung an den Schuldner als befriedigt anzusehen ist, d.h. er verliert seinen titulierten Anspruch und erhält stattdessen den gepfändeten Anspruch:
Rz. 168
Rz. 169
Nach Überweisung der gepfändeten Forderung zur Einziehung darf der Gläubiger alle Rechtshandlungen vornehmen, um seinen Anspruch tatsächlich durchzusetzen. Er kann insbesondere:
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auf Leistung an sich selbst klagen, |
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um Auszahlung hinterlegter Gelder ersuchen, |
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mit einer eigenen Forderung aufrechnen, die er gegenüber dem Drittschuldner hat, |
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einen vollstreckbaren Titel auf sich umschreiben lassen (§ 727 ZPO), |
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einen Insolvenzantrag stellen, |
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einen Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung stellen. |
Rz. 170
Leistet der Drittschuldner an den Vollstreckungsgläubiger, weil er irrtümlich davon ausgeht, dass die gepfändete und zur Einziehung überwiesene Forderung besteht, kann er den gezahlten Betrag vom Vollstreckungsgläubiger kondizieren. Der BGH betont, dass für den Fall, dass der Drittschuldner bei mehrfacher Forderungspfändung irrtümlich an einen nachrangigen Vollstreckungsgläubiger zahlt und deshalb nochmals an den vorrangigen Gläubiger zahlen muss, der Drittschuldner den an den nachrangigen Gläubiger bezahlten Betrag von diesem zurückverlangen kann und sich nicht an den Vollstreckungsschuldner halten muss. Es kann grds. nicht angenommen werden, dass der Drittschuldner mit der Zahlung an einen Vollstreckungsgläubiger lediglich den Zweck verfolgt, seine Verbindlichkeit gegenüber dem Vollstreckungsschuldner zu erfüllen. Sein Interesse ist vielmehr i.d.R. darauf gerichtet, mit der Zahlung an den Pfändungsgläubiger auch jeder weiteren Inanspruchnahme durch andere Vollstreckungsgläubiger zu entgehen. Er verfolgt deshalb mit der Zahlung auch den Zweck, das jeweilige Einziehungsrecht des Vollstreckungsgläubigers zum Erlöschen zu bringen.
3. Herausgabeverpflichtung
a) Urkundenherausgabe
Rz. 171
Nach Überweisung der gepfändeten Forderung hat der Gläubiger das Recht auf Herausgabe der zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Urkunden (§ 836 Abs. 3 S. 1 ZPO). Vollstreckungstitel ist der zugestellte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Die benötigten Urkunden sind für die Herausgabevollstreckung durch den Gerichtsvollzieher gem. § 883 Abs. 1 ZPO in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss genau zu bezeichnen. Die Angabe im Pfändungsbeschluss "Drittschuldner: Deutsche Rentenversicherung […]. Gepfändet wird weiterhin der Anspruch auf Herausgabe des Rentenbescheids sowie der jeweils aktuellen Rentenmitteilung und der evtl. vorliegenden Vorpfändung durch den Schuldner (in Kopie) an den Gläubigervertreter" ist nicht zu beanstanden.
Rz. 172
Der Pfändung...