Dr. Jörg Kraemer, Frank-Michael Goebel
Rz. 178
Soweit Sozialansprüche pfändbar sind, wie etwa das Wohngeld, die Arbeitslosenhilfe oder Leistungen der Grundsicherung bzw. Sozialhilfe nach SGB II bzw. XII ("Hartz IV") stellt sich die Frage, wie der Gläubiger hier die notwendigen Informationen erhält.
Rz. 179
Vor der eigentlichen Vollstreckung hat der Gläubiger nur in ausgewählten Fällen eine Auskunftsmöglichkeit. Nach § 74 SGB X dürfen Sozialdaten an einen Dritten, d.h. auch den Gläubiger übermittelt werden, wenn sie für die Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens wegen eines gesetzlichen oder vertraglichen Unterhaltsanspruchs oder eines an diese Stelle getretenen Ersatzanspruches erforderlich sind.
Rz. 180
Tipp
Hier kann auch eine Anzeige wegen Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht nach § 170 StGB erfolgen, sodass die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren zu klären hat, ob sich der Schuldner vorsätzlich der Unterhaltspflicht entzieht, obwohl er über Vermögen verfügt. Auf das so ermittelte Vermögen kann dann im Wege der Zwangsvollstreckung zugegriffen werden, wenn dem Unterhaltsgläubiger als Geschädigtem zuvor durch die Staatsanwaltschaft Akteneinsicht gewährt wurde. Dabei muss besonders auch auf Vermögensverschiebungen geachtet werden.
Rz. 181
Vielfach stehen dem Schuldner selbst aber auch Auskunftsansprüche zu, ohne dass diese höchstpersönlicher Natur und damit unpfändbar sind. Solche Auskunftsansprüche werden regelmäßig als Nebenrechte mit der Hauptforderung gepfändet, ohne dass es der ausdrücklichen Erwähnung bedarf. Ungeachtet dessen kann es sich schon zur Vermeidung von Streitigkeiten um den Pfändungsumfang empfehlen, auch die Nebenrechte im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ausdrücklich zu erwähnen. Auf der Grundlage dieser gepfändeten Nebenrechte kann dann der sonst dem Schuldner zustehende Auskunftsanspruch gegenüber dem Drittschuldner geltend gemacht werden. Dabei muss beachtet werden, dass der Anspruch auf Auskunft nur insoweit besteht, wie auch der Schuldner von dem Dritten hätte Auskunft verlangen können.
Rz. 182
Tipp
Soweit es im Rahmen des Forderungsinkassos zu Kontakten mit dem Schuldner kommt und hier eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen wird, ist es auch denkbar, dass Auskunftsansprüche abgetreten, Schweigepflichtsentbindungserklärungen abgegeben oder der Gläubiger zur Einholung von Auskünften ermächtigt wird.