Dr. Jörg Kraemer, Frank-Michael Goebel
Rz. 183
Auskünfte über die Bonität des Schuldners und dessen Bankverbindungen erteilt regelmäßig – wenn auch selten offen – das eigene Kreditinstitut des Gläubigers. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das eigene Kreditinstitut – insbesondere bei gewerblichen Gläubigern – häufig ein eigenes Interesse daran hat, dass der Gläubiger seine Außenstände realisiert, damit eigene Ansprüche nicht gefährdet werden.
Rz. 184
Hinweis
Ob den Banken der Gläubiger eine solche Auskunftserteilung gestattet oder aufgrund des Bankgeheimnisses verboten ist, scheint nicht gänzlich geklärt. Hier muss berücksichtigt werden, dass die Bank des Gläubigers regelmäßig keine Geschäftsbeziehung zu dem Schuldner unterhält, sodass jedenfalls keine vertragliche Verschwiegenheitspflicht existiert. Auch hat die Bank – wie gezeigt – ein eigenes Interesse an dem Fortgang der Vollstreckung. Ein gesetzliches Verbot der Weitergabe solcher Daten ist nicht ohne Weiteres ersichtlich. Die Praxis zeigt auch, dass entsprechende Auskünfte rein tatsächlich erteilt werden. Der BGH hatte sich schon früh mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Zwangsvollstreckung des Gläubigers in diesem Fall vom Schuldner der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengesetzt werden kann. Er hat in seiner Entscheidung vom 4.7.1973 entschieden, dass man dem Gläubiger, dessen Forderung der säumige Schuldner nicht bezahlt hat, einen wirklichkeitsfremden und von der Rechtsordnung nicht gebotenen Altruismus abverlangen würde, wenn man ihm zumuten würde, von einem an sich rechtmäßigen Vollstreckungszugriff nur deshalb abzusehen, weil ein Dritter ihm diese Vollstreckungsmöglichkeit nicht aufzeigen durfte. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Gläubiger selbst nichts dazu getan hat, dass der Dritte ihm pflichtwidrig die Zugriffsmöglichkeit offenbart hat.
Rz. 185
Allein die Mitteilung, ob und über welche weiteren Bankverbindungen der Schuldner selbst verfügt, eröffnen Vollstreckungsmöglichkeiten in Form der Pfändung des Bankkontos. Das eigene Kreditinstitut kann ermitteln, über welche Bankverbindungen der Schuldner etwa Zahlungsanweisungen in der Vergangenheit getätigt hat. Ggf. liegen auch darüber hinaus gehende Erkenntnisse bei dem eigenen Kreditinstitut vor, soweit dieses über den Schuldner eine SCHUFA-Abfrage oder eine sonstige Bonitätsprüfung durchgeführt hat. Solche Auskünfte sind billiger als die Abfrage der Vermögensauskunft Dritter nach § 802l ZPO und überraschen den Schuldner in der praktischen Nutzung meist mehr.
Rz. 186
Hinweis
Immer wieder wird von Pfändungen des Arbeitseinkommens und der Ansprüche aus der Bankverbindung deshalb Abstand genommen, weil das regelmäßige Monatseinkommen die Pfändungsfreigrenzen nicht überschreitet. Dies übersieht allerdings, dass im Arbeitsleben vielfach Sonderleistungen erbracht werden, die in Form
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von Provisionen, |
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Urlaubsgeld, |
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Weihnachtsgeld |
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oder sonstigen Gratifikationen |
dazu führen, dass die Pfändungsfreigrenze überschritten wird bzw. diese Sonderzahlungen gar nicht unter § 850c ZPO fallen, § 850i ZPO. Darüber hinaus ist nicht ausgeschlossen, dass der Schuldner gegenwärtig oder in Zukunft weitere Einkünfte aus Nebenerwerben erzielt, sodass eine Zusammenrechnung nach § 850e ZPO in Betracht kommt. Gleiches gilt, wenn er für eigene Leistungen von dritter Seite Naturalleistungen erhält, § 850e Nr. 3 ZPO. Letztlich gehen auf Bankkonten auch andere Forderungen ein, die nicht in Zusammenhang mit einer Arbeitstätigkeit stehen, etwa Beitragsrückerstattungen von Versicherungen, Steuererstattungsansprüche, Schenkungen und sonstige Zuwendungen Dritter oder ähnliches. So wird auch schnell einmal die Pfändungsfreigrenze auf dem P-Konto nach § 850k ZPO überschritten. Davon zeugt die hohe Zahl täglicher Verfahren nach § 765a ZPO, um auch diese Beträge wieder freigestellt zu bekommen.
Rz. 187
War dem Gläubiger auch der bisherige Aufenthalt des Schuldners nicht bekannt, so gibt die Bankleitzahl in der Bankverbindung des Schuldners regelmäßig einen Hinweis auf seinen Aufenthaltsort, der jedenfalls dazu genutzt werden kann, über eine Einwohnermeldeamtsanfrage oder die anderen dargestellten Möglichkeiten konkret Maßnahmen zur Ermittlung des Aufenthaltes zu treffen. Ausgehend von diesem Aufenthaltsort können dann weitere Maßnahmen der Mobiliar- oder Immobiliarzwangsvollstreckung veranlasst werden.
Rz. 188
Der Gläubiger kann auch einen kleineren Betrag an die am Wohnort des Schuldners tätigen Kreditinstitute überweisen, ohne eine Kontonummer des Schuldners anzugeben. Kommt der Betrag nicht zurück, spricht einiges dafür, dass der Schuldner dort ein Konto unterhält, welches er hinsichtlich aller Auszahlungsansprüche dann – auch ohne Angabe der Kontonummer – pfänden kann. Die Kreditinstitute versuchen nämlich nach den Erfahrungen der Praxis, auch ohne Angabe der Kontonummer aufgrund des Namens und der Adresse den richtigen Empfänger (= Schuldner) zu ermitteln.
Rz. 189
Diese Form der Ermittlung der Bankverbindung ist von der Frage zu unterscheiden, welche Inform...