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§ 1 Grundfragen der Zwangsvollstreckung und des Forderun ... / 4. Exkurs: Die Durchgriffshaftung gegen den GmbH-Gesellschafter


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Dr. Jörg Kraemer, Frank-Michael Goebel
 

Rz. 113

Nach § 13 Abs. 2 GmbHG haftet für Verbindlichkeiten der GmbH grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen. Soweit die Einlage nicht geleistet wurde, kann sie allerdings noch nachgefordert werden. Eine Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen für Verbindlichkeiten der GmbH scheidet dagegen regelmäßig aus.

 

Rz. 114

Jedoch soll eine Haftung der Gesellschafter dann in Betracht kommen, wenn der Gesellschafter als Konzern die GmbH beherrscht oder eine Vermögensvermischung zwischen dem Gesellschaftsvermögen und dem Privatvermögen des Gesellschafters stattgefunden hat.[32]

 

Rz. 115

Darüber hinaus kommt eine Durchgriffshaftung in Betracht, wenn die Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen derart zugreifen, dass der Zweck des Gesellschaftsvermögens, die Gesellschaftsgläubiger vorrangig zu befriedigen, nicht mehr angemessen berücksichtigt wird und die Zugriffe der Gesellschafter der Erhaltung der Fähigkeit der Gesellschaft zur Bedienung der Gesellschaftsverbindlichkeiten zuwiderlaufen. In diesem Fall missbrauchen die Gesellschafter die Rechtsform der GmbH, sodass Gesellschaftsgläubiger außerhalb eines Insolvenzverfahrens grundsätzlich berechtigt sind, ihre Forderungen unmittelbar gegen die zugreifenden Gesellschafter geltend zu machen, sofern sie keine Befriedigung aus dem Gesellschaftsvermögen erreichen können.[33]

 

Rz. 116

Der Gläubiger muss auch prüfen, ob seine Forderung zu einem Zeitpunkt begründet worden ist, in dem die GmbH bzw. deren Geschäftsführer einen Insolvenzantrag hätte bereits stellen müssen (§ 15a InsO). Ist dies der Fall, werden die Gläubiger als so genannte neue Gläubiger bezeichnet, die einen Anspruch gegen den insoweit pflichtwidrig handelnden Gesellschafter auf Ausgleich ihres vollen Schadens haben.[34]

 

Rz. 117

 

Tipp

Schon in der Vertragsanbahnung sollte der Gläubiger darauf achten, dass insbesondere bei Ein-Mann-GmbH oder Familien-GmbH zusätzliche Sicherheiten vereinbart werden, die auch einen Zugriff auf das Privatvermögen des Gesellschafters bzw. Geschäftsführers erlauben. Insoweit kommt die Vereinbarung eines Schuldbeitritts, einer persönlichen Haftungsübernahme oder auch die Stellung einer Bürgschaft in Betracht.

[32] BGH DStR 2006, 808, BGH MDR 1986, 124 = WM 1985, 1263 = BGHZ 95, 330.
[33] BGH NJW 2002, 3024 = WM 2002, 1804 = BGHZ 151, 181.
[34] BGH NJW 1995, 398; WM 1994, 1428.

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