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Auch im nachlassgerichtlichen Verfahren gilt der formelle Zeugenbegriff, d.h. es kann nur Zeuge sein, wer nicht Beteiligter ist. Über § 30 FamFG gelten grundsätzlich die §§ 373401 ZPO analog. Jedoch steht die Frage der Vereidigung des Zeugen im Ermessen des Gerichts.[72] Ein Beweisantritt, § 371 ZPO, ist zwar nicht erforderlich, er bietet sich in vielen Verfahrenssituationen gleichwohl an.

[72] BGH JR 65, 388.

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