Rz. 39

Das Recht auf Kenntnisnahme erstreckt sich auf das gesamte Tatsachenmaterial, das das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legen will.[34] Dazu gehören vor allem das Vorbringen anderer Beteiligter, das Ergebnis der Anhörung anderer Beteiligter, Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten, insbesondere ärztliche Atteste, und auch beigezogene Akten. Gewährt wird dieses Recht durch Akteneinsicht und die Übersendung von Abschriften.

 

Rz. 40

§ 13 Abs. 1 FamFG bestimmt, dass die Beteiligten Einsicht in die Gerichtsakten nehmen können. Dritten kann sie nur gestattet werden, wenn sie ein "berechtigtes Interesse" glaubhaft machen, § 13 Abs. 2 FamFG. Für Nachlasssachen enthält auch noch § 357 FamFG für bestimmte Aktenstücke ein Informationsrecht, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Das Informationsrecht bezieht sich auch auf beigezogene Akten eines anderen Verfahrens.[35]

 

Rz. 41

Muster 1.8: Antrag auf Akteneinsicht

 

Muster 1.8: Antrag auf Akteneinsicht

An das

Amtsgericht

– Nachlassgericht –

_________________________

Nachlasssache _________________________

Az. _________________________

Erbscheinsantrag des _________________________

Namens und im Auftrag meiner Mandantin _________________________ beantrage ich, mir Akteneinsicht in die Nachlassakten zu gewähren und sie mir für die Dauer von drei Tagen zu übersenden.

(Rechtsanwalt)

 

Rz. 42

Gebühren fallen für die Akteneinsicht nicht an. Bei Abschriften und deren Beglaubigungen sind die Vorschriften des KV 25100 ff. GNotKG zu beachten.

 

Rz. 43

Als Rechtsmittel gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist die befristete Beschwerde statthaft, §§ 58 ff. FamFG.[36] Es handelt sich bei der Ablehnung um eine Entscheidung, die in richterlicher Unabhängigkeit getroffen wird, und nicht etwa um einen Justizverwaltungsakt gemäß §§ 23 ff. EGGVG.[37]

 

Rz. 44

Muster 1.9: (Befristete) Beschwerde gegen die Verweigerung der Akteneinsicht

 

Muster 1.9: (Befristete) Beschwerde gegen die Verweigerung der Akteneinsicht

An das

Amtsgericht

– Nachlassgericht –

_________________________

Nachlasssache _________________________

Az. _________________________

In der Nachlasssache _________________________, verstorben am _________________________, lege ich hiermit namens und im Auftrag meines Mandanten gegen die Verfügung (oder den Beschluss) des Amtsgerichts _________________________ vom _________________________, wonach meinem Mandanten keine Akteneinsicht gewährt wird,

Beschwerde

ein.

Begründung:

Als Sohn des Erblassers und möglicher gesetzlicher Erbe ist mein Mandant materiell am Erbscheinsverfahren beteiligt. Die Stellung eines Erbscheinsantrages ist für das Recht auf Akteneinsicht nicht Voraussetzung. Vielmehr steht auch materiell Beteiligten dieses Recht zu (vgl. Bumiller/Harders/Schwamb, § 13 FamFG Rn 5). Die Verfügung vom _________________________ ist daher zu Unrecht ergangen. Ich beantrage, sie aufzuheben und Akteneinsicht zu gewähren.

(Rechtsanwalt)

[34] BVerfGE 55, 98.
[36] BayObLGZ 95, 1.
[37] Keidel/Sternal, § 13 FamFG Rn 64.

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