Rz. 79
Im Gegensatz zum Freibeweisverfahren können bei Anwendung der Strengbeweisvorschriften
▪ | Zwangsmittel zur Erzwingung von Zeugenaussagen verhängt werden, §§ 380, 390 ZPO, |
▪ | die Beteiligten ihr Fragerecht ausüben, §§ 397, 402 ZPO, |
▪ | sowie Zeugen etc. vereidigt werden, §§ 391 ff., 410, 452 ZPO analog.[64] |
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