Rz. 79

Im Gegensatz zum Freibeweisverfahren können bei Anwendung der Strengbeweisvorschriften

Zwangsmittel zur Erzwingung von Zeugenaussagen verhängt werden, §§ 380, 390 ZPO,
die Beteiligten ihr Fragerecht ausüben, §§ 397, 402 ZPO,
sowie Zeugen etc. vereidigt werden, §§ 391 ff., 410, 452 ZPO analog.[64]
[64] Bumiller/Harders/Schwamb/Bumiller, § 30 FamFG Rn 40.

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