Rz. 77

Wie im Zivilprozess muss auch im nachlassgerichtlichen Verfahren der Strengbeweis durch den erkennenden Richter erhoben werden. Insoweit gilt § 355 ZPO entsprechend.[61]

Allerdings kennt dieser Grundsatz zwei Ausnahmen:

Die Beweisaufnahme kann

durch den beauftragten Richter, §§ 372 Abs. 2, 375, 402, 451, 479 ZPO, oder
den ersuchten Richter, §§ 156 ff. GVG,

erfolgen. Auch eine Übertragung auf den Einzelrichter ist im Beschwerdeverfahren möglich. § 68 Abs. 4 FamFG verweist insoweit auf § 526 ZPO.

 

Rz. 78

Ist bei der Würdigung der Aussage eines förmlich vernommenen Zeugen nicht (nur) die Glaubhaftigkeit einer Sachdarstellung, sondern (auch) die sich auf die Persönlichkeit des Zeugen beziehende Glaubwürdigkeit von Bedeutung,[62] so muss auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit das erkennende Gericht in seiner Spruchbesetzung einen persönlichen Eindruck von dem Zeugen gewonnen haben oder aber auf eine aktenkundige und der Stellungnahme durch die Beteiligten zugängliche Beurteilung zurückgreifen können.[63]

[61] OLG Frankfurt FGPrax 1998, 62.
[62] Bumiller/Harders/Schwamb/Bumiller, § 30 FamFG Rn 20.
[63] OLG Karlsruhe NJW-RR 1998, 1771.

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