1. Amtsgericht
Rz. 2
Eine Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Amts- und Landgericht nach Streitwert kennt das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht. Grundsätzlich sind die Amtsgerichte erstinstanzlich zur Entscheidung berufen. Die sachliche Zuständigkeit der Nachlassgerichte ergibt sich aus § 23a Abs. 2 Nr. 2 GVG. Der Gesetzgeber hat sämtliche FamFG-Sachen im GVG "verankert" und die Zivilsachen in § 13 GVG definiert. Zu den "Zivilsachen" im Sinne des GVG gehören auch die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(1) Die Amtsgerichte sind ferner zuständig für
1. |
Familiensachen; |
2. |
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften eine anderweitige Zuständigkeit begründet ist. |
Die Zuständigkeit nach Satz 1 Nummer 1 ist eine ausschließliche.
(2) Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind
1. |
Betreuungssachen, Unterbringungssachen sowie betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen, |
2. |
Nachlass- und Teilungssachen, |
…
Rz. 3
Landesrechtliche Vorschriften, nach welchen für die dem Nachlassgericht obliegenden Verrichtungen andere als gerichtliche Behörden zuständig sind, bleiben unberührt. Bis zum 31.12.2017 nahm in Württemberg der Bezirksnotar, Art. 73 ff. AGBGB, und in Baden der Notar nach § 33 LFGG die Aufgaben des Nachlassgerichts wahr. Seit dem 1.1.2018 sind auch in Baden-Württemberg die Amtsgerichte für Nachlasssachen zuständig. Gegen die Entscheidung des Amtsrichters ist die (befristete) Beschwerde zum Oberlandesgericht der statthafte Rechtsbehelf im nachlassgerichtlichen Verfahren, §§ 58 ff. FamFG.
2. Landgericht
Rz. 4
Das Landgericht entscheidet im FamFG-Verfahren nur noch über Beschwerden in Freiheitsentziehungssachen und in Betreuungssachen.
Die Landgerichte sind ferner die Beschwerdegerichte in Freiheitsentziehungssachen und in den von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen.
(1) Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung
über die Rechtsmittel:
1. |
der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte
a) |
in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen; |
b) |
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen; |
|
2. |
der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte. |
3. Oberlandesgericht
Rz. 5
Das Oberlandesgericht entscheidet in Nachlasssachen als zweite Tatsacheninstanz, § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG.
Gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts kann die Rechtsbeschwerde nach §§ 70 ff. FamFG zugelassen werden. Die Rechtsbeschwerde ist von dem Beschwerdegericht zuzulassen, wenn eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit oder zur Vereinheitlichung oder zur Fortbildung des Rechts geboten ist.
Rz. 6
Muster 1.1: Beschwerdeeinlegung
Muster 1.1: Beschwerdeeinlegung
An das
Amtsgericht
– Nachlassgericht –
_________________________
In der Nachlasssache _________________________
lege ich unter Vollmachtsvorlage für den Beteiligten _________________________ gegen den Beschluss des Amtsgerichts _________________________ vom _________________________, Az. _________________________,
Beschwerde ein.
Begründung:
_________________________
(Rechtsanwalt)
4. Bundesgerichtshof
Rz. 7
Entscheidungen der Oberlandesgerichte sind gegebenenfalls mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar. Der Zugang zum Bundesgerichtshof als Rechtsvereinheitlichungsinstanz ist dabei als Rechtsmittel der Beteiligten ausgestaltet. Der Bundesgerichtshof hat damit Gelegenheit, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung beispielsweise im Betreuungs- oder Erbrecht abschließend zu entscheiden.
Rz. 8
Muster 1.2: Einlegung Rechtsbeschwerde
Muster 1.2: Einlegung Rechtsbeschwerde
Rechtsanwalt
Beim Bundesgerichtshof
An den
Bundesgerichtshof
– Zivilsachen –
In der Nachlasssache _________________________
lege ich namens des Beteiligten _________________________ gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts _________________________ vom _________________________, Az._________________________, zugestellt am_________________________, in dem die Rechtsbeschwerde zugelassen worden ist,
Rechtsbeschwerde
zum Bundesgerichtshof ein.
Ich beantrage:
I. |
Der Beschluss des Oberlandesgerichts _________________________ vom _________________________ wird aufgehoben. |
II. |
_________________________ |
Begründung:
_________________________
(Rechtsanwalt)