1. Kostenvorschusspflicht
Rz. 95
Kostenvorschüsse sollen in Nachlasssachen nur dann gefordert werden, wenn dies zur Sicherung des Eingangs der Kosten angebracht erscheint. Dies wird vor allem dann der Fall sein, wenn die Mittellosigkeit des Kostenschuldners z.B. aus einem anderen Verfahren bekannt ist oder wenn ungewöhnlich hohe Kosten anfallen.
Rz. 96
Muster 1.21: Beschwerde gegen die Anordnung der Vorwegleistungspflicht
Muster 1.21: Beschwerde gegen die Anordnung der Vorwegleistungspflicht
An das
Amtsgericht
– Nachlassgericht –
_________________________
Nachlasssache _________________________
Az. _________________________
Erbscheinsantrag des _________________________
Namens und im Auftrag meines Mandanten _________________________ lege ich gegen die Anordnung
der Vorschusszahlung des Amtsgerichts _________________________ vom _________________________
Beschwerde
ein.
Begründung:
Das Amtsgericht hat die Erteilung des Erbscheins von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht. Dies ist nach § 13 GNotKG jedoch nur dann notwendig, wenn es zur Sicherung des Eingangs der Kosten angebracht ist. Das mag der Fall sein, wenn die Mittellosigkeit des Kostenschuldners bereits, z.B. aus einem anderen Verfahren bekannt ist oder wenn ungewöhnlich hohe Kosten anfallen (vgl. Korintenberg/Klüsener, § 13 GNotKG Rn 27). Beides ist hier nicht der Fall, weil _________________________ (weiter ausführen).
(Rechtsanwalt)
2. Säumnis von Beteiligten
Rz. 97
In den Nachlassverfahren nach dem FamFG ist ein Versäumnisurteil nicht möglich. Die §§ 330 ff. ZPO sind nicht analog anwendbar.
3. Selbstständiges Beweisverfahren
Rz. 98
Auch das Selbstständige Beweisverfahren, §§ 485 ff. ZPO, ist auf die Nachlassverfahren nicht übertragbar. So kann die Testierfähigkeit des Erblassers nicht zu dessen Lebzeiten im FamFG-Verfahren überprüft werden.
4. Ruhen des Verfahrens
Rz. 99
Hingegen kann entsprechend § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens angeordnet werden.
5. Vergleichsweise Beendigung des Verfahrens
Rz. 100
Ein Prozessvergleich ist im Erbscheinsverfahren grundsätzlich unzulässig. So können sich die Beteiligten nicht materiellrechtlich über die Erbenstellung vergleichen. Dieser Vergleich stellt aber keinen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO dar.
§ 36 FamFG regelt ausdrücklich den Vergleich im FamFG-Verfahren.
(1) Die Beteiligten können einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können. Das Gericht soll außer in Gewaltschutzsachen auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinwirken.
(2) Kommt eine Einigung im Termin zustande, ist hierüber eine Niederschrift anzufertigen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Niederschrift des Vergleichs sind entsprechend anzuwenden.
(3) Ein nach Absatz 1 Satz 1 zulässiger Vergleich kann auch schriftlich entsprechend § 278 Abs. 6 der Zivilprozessordnung geschlossen werden.
(4) Unrichtigkeiten in der Niederschrift oder in dem Beschluss über den Vergleich können entsprechend § 164 der Zivilprozessordnung berichtigt werden.
(5) Das Gericht kann die Beteiligten für den Versuch einer gütlichen Einigung vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen. Für das Verfahren vor dem Güterichter gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.