1. Problemstellung
Rz. 125
Der Wechsel des Gesellschafters kann statt durch Einzelrechtsnachfolge (Singularsukzession) auch durch Änderungen auf der Vermögensebene des Gesellschafters (Universalsukzession) erfolgen. In Betracht kommen hier insbesondere folgende Fälle:
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Bei natürlichen Personen tritt mit dem Tod die Erbfolge ein und der Geschäftsanteil geht (nach deutschem Recht) auf die Erben über; in manchen Rechtsordnungen auch auf den Vermächtnisnehmer, auf den personal representative in Form des Testamentsvollstreckers (executor) oder eines gerichtlich bestellten Nachlassverwalters (administrator) (England, USA), oder aber der Nachlass bildet eine eigene juristische Person, die erst mit ausdrücklicher Annahme der Erbschaft (Italien, Frankreich) oder gerichtlichem Akt (Österreich) auf die Erben übergeht. |
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Wechselt der Gesellschafter den ehelichen Güterstand und tritt bei ihm Gütergemeinschaft ein (durch Eheschließung oder durch Abschluss eines Ehevertrags), so wird das Güterrecht ggf. vorsehen, dass der Geschäftsanteil in die eheliche Gütergemeinschaft fällt und damit mit Wirkung ex nunc beiden Eheleuten gemeinsam zusteht. |
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Ist der Gesellschafter eine juristische Person, so kann die Vermögenszuordnung wechseln, indem diese auf einen anderen Rechtsträger verschmolzen oder aufgespalten wird. |
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Schließlich hat in einigen Rechtsordnungen die Löschung der Gesellschaft zur Folge, dass das Vermögen der Gesellschaft dem Staat bzw. der Krone anfällt. Hierbei handelt es sich – anders als in den vorgenannten Fällen – nicht um eine Änderung der Zuordnung auf vermögensrechtlicher Ebene, sondern um ein hoheitliches Anfallsrecht (siehe hierzu näher Rdn 162). |
2. Wechsel des Gesellschafters aufgrund Erbfolge
Rz. 126
Das Erbstatut wird gem. Art. 21 EuErbVO für alle ab dem 17.8.2015 eingetretenen Erbfälle nun – vorbehaltlich einer Rechtswahl zugunsten seines Heimatrechts (Art. 22 EuErbVO) – an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers angeknüpft. Aus dem Erbstatut ergibt sich, wem diese in den Nachlass gefallenen Rechte zustehen sollen, also wer Erbe ist, welche Maßnahmen für den Erwerb des Nachlasses durch den Erben erforderlich sind, ob ein Vermächtnis über den Geschäftsanteil wirksam ist, ob eine Testamentsvollstreckung angeordnet ist, wie weit die Befugnisse des Testamentsvollstreckers reichen, welchen Beschränkungen der Erbe bei angeordneter Nacherbfolge unterliegt etc. (Art. 23, 26 EuErbVO).
Rz. 127
Hier kann es im Einzelfall zu Abgrenzungsproblemen zwischen dem Erbstatut und dem Gesellschaftsstatut kommen. Generell können diese Fragen dann schwierig werden, wenn es um die Vererbung von Anteilen an Personengesellschaften und die Kollision des Erbrechts mit den gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen der Sondernachfolge geht. Allgemein ist davon auszugehen, dass das Gesellschaftsstatut bestimmt, ob die Gesellschaft nach dem Tod des Gesellschafters überhaupt fortgesetzt wird und ob bei Fortsetzung der Gesellschaft der Anteil des verstorbenen Gesellschafters in den Nachlass fällt, unmittelbar auf den Erben oder einen Dritten übergeht oder den verbliebenen Gesellschaftern anwächst und den Hinterbliebenen des verstorbenen Gesellschafters ggf. eine Abfindung zusteht. Insoweit kommt dem Gesellschaftsstatut also die Vorrangstellung zu. Des Weiteren entscheidet das Gesellschaftsstatut dann, wenn es die Vererblichkeit der Gesellschafterstellung bejaht, darüber, ob eine Testamentsvollstreckung überhaupt möglich ist, ob ein vom Erblasser angeordnetes Vermächtnis zum Erwerb des Geschäftsanteils unmittelbar durch den Vermächtnisnehmer führt oder zum Erwerb durch die Erben und zur Verpflichtung, den Anteil an den Vermächtnisnehmer abzutreten.
3. Wechsel des Gesellschafters aus güterrechtlichen Gründen
Rz. 128
In ähnlicher Weise ist auch das Verhältnis von Gesellschaftsstatut und Güterstatut zu bestimmen. Das Güterstatut bestimmt sich seit dem 29.1.2019 gem. Art. 22 der Europäischen Güterrechtsverordnung (EuGüVO) vom 24.6.2016 vorrangig nach einer vertraglichen Rechtswahl der Eheleute. Liegt keine Rechtswahl vor, so ist bei vor dem 29.1.2019 geschlossenen Ehen auf die gemeinsame Staatsangehörigkeit der Eheleute bei Eheschließung abzustellen, hilfsweise darauf, in welchem Staat beide Eheleute bei Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten (Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1, 2 EGBGB a.F. i.V.m. Art. 229 § 47 Abs. 2 EGBGB). Ist die Ehe am oder nach dem 29.1.2019 geschlossen worden, gilt bei fehlender Rechtswahl das Recht des Staates, in dem die Eheleute ihren ersten gemein...