Rz. 141
Die Parteifähigkeit vor deutschen Gerichten wird im deutschen Recht gem. § 50 Abs. 1 ZPO aus der Rechtsfähigkeit abgeleitet. Daher wurde lange Zeit zur Bestimmung der Parteifähigkeit zunächst die Rechtsfähigkeit ermittelt – und zwar als Vorfrage unter Zugrundelegung des Gesellschaftsstatuts. Aus der sich aus dem ausländischen Recht ggf. ergebenden zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit konnte dann auf die Prozessfähigkeit gefolgert werden.[187] Nach neuerer Auffassung soll dagegen die Parteifähigkeit im Wege einer prozessualen Kollisionsnorm unmittelbar dem Gesellschaftsstatut zu entnehmen sein.[188]
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