Rz. 141

Die Parteifähigkeit vor deutschen Gerichten wird im deutschen Recht gem. § 50 Abs. 1 ZPO aus der Rechtsfähigkeit abgeleitet. Daher wurde lange Zeit zur Bestimmung der Parteifähigkeit zunächst die Rechtsfähigkeit ermittelt – und zwar als Vorfrage unter Zugrundelegung des Gesellschaftsstatuts. Aus der sich aus dem ausländischen Recht ggf. ergebenden zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit konnte dann auf die Prozessfähigkeit gefolgert werden.[187] Nach neuerer Auffassung soll dagegen die Parteifähigkeit im Wege einer prozessualen Kollisionsnorm unmittelbar dem Gesellschaftsstatut zu entnehmen sein.[188]

[187] BGH NJW 1965, 1666; OLG Frankfurt NJW 1990, 2204.
[188] MüKo-BGB/Kindler, IntGesR, 8. Aufl. 2020, Rn 568; Wagner, in: Lutter, Europäische Auslandsgesellschaften in Deutschland, 2005, S. 229; Leible, in: Michalski/Heidinger/Leible/Schmidt, GmbHG, 3. Aufl. 2017, System. Darst. Rn 130.

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