Rz. 142

Ob und unter welchen Voraussetzungen einer Gesellschaft unerlaubte Handlungen einer natürlichen Person zuzurechnen sind und sie dafür haftet (Deliktsfähigkeit), unterliegt dem Deliktsstatut,[189] welches gem. Art. 4 ff. Rom II-VO zu bestimmen ist. Dem Gesellschaftsstatut unterliegt freilich weiterhin die Beurteilung der hierbei auftauchenden Vorfragen, ob es sich bei der Gesellschaft um eine rechtsfähige Person handelt und ob die handelnde Person organschaftlicher Vertreter der Gesellschaft ist etc. Bei deutschem Deliktsstatut gilt also § 31 BGB, der auf alle juristischen Personen – gleich ob öffentlichen oder privaten Rechts – anzuwenden ist,[190] auch für eine nach ausländischem Recht organisierte Gesellschaft. Dies gilt insbesondere auch für die weite Auslegung des Begriffs des "verfassungsmäßig berufenen Vertreters" – wobei dann wiederum die Frage, ob eine Person "verfassungsmäßig berufen" ist, nach dem Gesellschaftsstatut zu beurteilen ist.[191]

[189] OLG Köln NJW-RR 1998, 756; Leible, in: Michalski/ Heidinger/Leible/Schmidt, GmbHG, 3. Aufl. 2017, System. Darst. Rn 129 Bamberger/Roth/Hau/Poseck/Mäsch, BGB, 4. Aufl. 2020, Art. 12 EGBGB Rn 54.
[190] Palandt/Ellenberger, 80. Aufl. 2021, § 31 BGB Rn 3 m.w.N.
[191] Vgl. Bamberger/Roth/Hau/Poseck/Mäsch, BGB, 4. Aufl. 2020, Art. 12 EGBGB Rn 54.

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