Rz. 53
Sondernutzungsrechte haben einen vielfältigen Anwendungsbereich: Der praktisch häufigste Anwendungsfall betraf bisher Grundstücksfreiflächen. Diese waren nach bisher geltender Rechtslage nicht sondereigentumsfähig. Dennoch bestand ein praktisches Bedürfnis, einzelnen Eigentümern oder, seltener, einer Gruppe von Eigentümern z.B. Gartenflächen, oberirdische Kfz-Stellplätze oder sonstige Bereiche zur ausschließlichen Nutzung zuzuweisen. Selbst bei eigentlich sondereigentumsfähigen Räumen war, und ist nach wie vor, teilweise aus Kosten- und Flexibilitätsgründen die Bildung von Sondernutzungsrechten anzuraten.
Rz. 54
WEG-Reform: Wahl zwischen (Annex-)Sondereigentum und Sondernutzungsrecht an Freiflächen und Stellplätzen
Nach der WEG-Reform stehen hinsichtlich Freiflächen und Stellplätzen grundsätzlich die Gestaltungsalternativen (Annex-)Sondereigentum und Sondernutzungsrecht zur Verfügung.[92]
Folgende Kriterien können dabei bei der Entscheidung u.a. herangezogen werden:
▪ | Eignung von (Annex-)Sondereigentum: In manchen Konstellationen scheidet Sondereigentum von vornherein aus, nämlich z.B. dann, wenn zwei Wohnungseigentumseinheiten auf eine Freifläche, z.B. einen gemeinsamen Weg, erstreckt werden sollen: Es gibt nach wie vor kein (Mit-)Sondereigentum (siehe Rdn 43 f.). Möglich ist in diesen Fällen daher nur ein gemeinschaftliches Sondernutzungsrecht an dem Weg, das beiden Einheiten zugeordnet wird. Kritisch sind auch die Fälle, in denen unklar ist, ob die Sondereigentumseinheit wirtschaftlich noch die Hauptsache bildet (Sondereigentum an Kellerraum soll auf Freifläche erstreckt werden, vgl. § 3 Abs. 2 WEG) oder ob eine Erstreckung zulässig wäre (Sondereigentum an oberirdischem Stellplatz soll auf benachbarte Freifläche erstreckt werden, siehe Rdn 11). Hier können ebenfalls Sondernutzungsrechte weiterhelfen. | ||||||||
▪ | In anderen Fällen muss die Interessenlage ermittelt werden.
|
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen