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Das Kurzmuster 1.1 eignet sich nur für einfachste Sachverhalte. Es soll einen ersten Eindruck von Grundbegriffen vermitteln. Meistens ist ein sehr viel höherer Gestaltungsaufwand notwendig. Er lässt sich ohne Kenntnis der grundlegenden Begriffe und der ­Systematik des Wohnungseigentumsgesetzes nicht bewältigen. Selbst im allgemeinen Grundstücksrecht versierten Juristen sind die Grundstrukturen des WEG oft nicht geläufig. Formal handelt es sich zwar um eine zum Grundkanon der Juristenausbildung gehörende Bruchteilsgemeinschaft,[56] allerdings besonderen Rechts.[57] Wer versucht, das Wohnungseigentumsrecht auf der sachenrechtlichen Basis der §§ 741 ff., 1008 ff. BGB zu verstehen, wird schon bei einfachsten Gestaltungsproblemen scheitern. Im nachfolgenden Teil C soll daher ein Überblick über einige für die notarielle Gestaltungspraxis relevante gesetzliche Regelungen einschließlich der Neuerungen durch die WEG-Reform in Kurzform vermittelt werden. Der "Profi" kann sich die Lektüre dieses Teils ersparen; dem Neuling sei sie als Einstieg empfohlen.

Dabei ist zu beachten, dass die WEG-Reform die Systematik aufgeweicht hat:[58] Sondereigentum kann nun auch auf Außenflächen erstreckt werden, die keine Raumeigenschaft aufweisen. Sämtliche Stellplätze, auch oberirdische, gelten als Räume (bisher gab es eine Durchbrechung der Systematik nur für Garagenstellplätze, die als in sich abgeschlossene Räume galten, wenn ihre Flächen durch dauerhafte Markierungen ersichtlich waren, § 3 Abs. 2 S. 2 WEG a.F.) (siehe auch Rdn 9).

In Teil D schließen sich allgemeine Gestaltungshinweise an. Die gelegentliche Reflektion von Grundproblemen des Wohnungseigentumsgesetzes sollte auch dem Kenner nicht schaden. Für den Neuling skizziert sie die Bandbreite der Gestaltungsaufgaben. Der eigentliche Formularteil beginnt ab § 2 Rdn 1 ff. und wird ab §§ 13 ff. Rdn 1 ff. um Erläuterungen zu Nebenfragen ergänzt. Die Folgemuster zu § 3 Rdn 1 ff. beziehen sich i.d.R. als reine Abwandlungen auf das Grundmuster 3.1., welches als "Ausgangs­checkliste" für jede größere Teilung verwandt werden kann.

[57] Dazu Staudinger/Langhein, § 741 BGB Rn 5 m.w.N.
[58] Siehe hierzu auch Stellungnahme der Bundesnotarkammer, S. 4. "eine neue, in der bisherigen Rechtsordnung unbekannte Form des Flächeneigentums".

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