I. Einleitung
Rz. 7
Zum 1.7.2008 wurde das Rechtsberatungsrecht einer umfassenden Neuregelung unterworfen. Das Rechtsdienstleistungsgesetz löste das Rechtsberatungsgesetz ab. Zugleich wurde dessen Regelungsbereich auf die außergerichtliche Rechtsberatung beschränkt und die Frage der Postulationsfähigkeit im Übrigen in den jeweiligen Verfahrensgesetzen geregelt.
Der Gesetzgeber hat dabei in Anerkennung der Rechtsprechung des BVerfG die Tätigkeit der Inkassodienstleister aufgewertet, sie als Rechtsdienstleister anerkannt, der Rechtsdienstleistungen erbringt, soweit die Einziehung fremder Forderungen betroffen ist und dabei die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Rechtsanwalt hat. Diese Sichtweise wurde 2017 vertieft. Hier wurde mit dem Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe anerkannt, dass es bei der Forderungseinziehung nicht darauf ankommt, welcher Rechtsdienstleister handelt, sondern welche Leistung von diesem erbracht wird. Bei der Erbringung von Inkassodienstleistungen darf schon aus Gründen des Gleichheitssatzes kein Unterschied zwischen Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern gemacht werden. Das hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und Änderung anderer Vorschriften als unverrückbare verfassungsrechtliche Vorgabe bestätigt. Bestrebungen, hier zu differenzieren, dürfte damit dauerhaft die Grundlage entzogen sein.
II. Abgrenzung von Rechts- und Inkassodienstleistung
Rz. 8
Wie sich aus § 2 Abs. 2 RDG ergibt, gilt die Inkassodienstleistung als Rechtsdienstleistung, ist aber eben nicht in jeder Ausprägung eine solche. Die Inkassodienstleistung ist in berufsrechtlicher wie kostenrechtlicher Hinsicht einerseits ein Unterfall der Rechtsdienstleistung, andererseits eine Dienstleistung, die außerhalb der Rechtsdienstleistung steht, aber der gleichen berufsrechtlichen Zulassung und Aufsicht unterworfen sein soll. Die Rechtsdienstleistung unterscheidet sich von der Inkassodienstleistung zunächst dadurch, dass sie alle Tätigkeiten in fremden Rechtsangelegenheiten umfasst, während die Inkassodienstleistung nur die Einziehung fremder oder auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen betrifft. Es liegt also eine Einschränkung im beruflichen Tätigkeitsbereich vor. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 RDG liegen aber auch nicht vor, wenn die Forderungseinziehung mit keiner – erforderlichen – Rechtsprüfung im konkreten Einzelfall verbunden ist. Bei einer Inkassodienstleistung ist regelmäßig nur eine über den Einzelfall hinausgehende Schlüssigkeitsprüfung notwendig. In diesem Fall liegt dann aber keine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG vor. Auf den reduzierten Leistungsumfang der Inkassodienstleistung referenziert dann die kostenrechtliche Abgrenzung in § 13 Abs. 2 RVG, in Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG und letztlich auch in Nr. 1000 Nr. 2 VV RVG.
Hinweis
Diese Abgrenzung der Dienstleistung sagt nichts darüber aus, welche Dienstleistungen erbracht werden dürfen. Der BGH hat in vier Leitentscheidungen ausgesprochen, dass Rechtsanwalt und Inkassodienstleister gleichermaßen Inkasso- und Rechtsdienstleistungen erbringen dürfen. Beim Inkassodienstleister ist dies nur gegenständlich auf die Forderungseinziehung und verfahrensrechtlich auf seine Postulationsfähigkeit beschränkt, während der Rechtsanwalt insoweit unbeschränkt tätig werden darf. Anderenfalls würde auch die Differenzierung in Nr. 2300 Abs. 1 und Abs. 2 VV RVG keinen Sinn machen. Folglich kann der Inkassodienstleister seine Vergütung auch nach beiden Varianten verdienen und der Gläubiger sich diese vom Sc...