Rz. 15

Ein Kind, das durch eine künstliche heterologe Insemination gezeugt wurde, kann grundsätzlich von der Reproduktionsklinik Auskunft über die Identität des anonymen Samenspenders verlangen. Ein bestimmtes Mindestalter des Kindes ist dafür nicht erforderlich. Machen die Eltern den Anspruch als gesetzliche Vertreter ihres Kindes geltend, setzt dies voraus, dass die Auskunft zum Zweck der Information des Kindes verlangt wird. Außerdem muss die Abwägung aller rechtlichen Belange – auch derjenigen des Samenspenders – ein Überwiegen der Interessen des Kindes an der Auskunft ergeben.

 

Rz. 16

Dem verfassungsrechtlich geschützten Recht eines Kindes auf Kenntnis von seiner Abstammung steht, so lange keine dagegen sprechenden Gründe geltend gemacht werden, keine Rechtsposition gegenüber, die den Auskunftsanspruch zu Fall bringen könnte. Der von den Eltern erklärte Verzicht auf die Auskunft zur Abstammung wirkt nicht zu Lasten des Kindes. Im Rahmen der Zumutbarkeit ist eine Abwägung der zu berücksichtigenden rechtlichen Interessen eines Kindes einerseits und des Samenspenders andererseits vorzunehmen.[28]

[28] BGH ErbR 2015, 337 = FamRZ 2015, 642 = NJW 2015, 1098.

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