Rz. 18

Das Gesetz ist am 1.7.2018 in Kraft getreten.[30] Ziel des Gesetzes ist es, Personen, die durch eine heterologe Verwendung von Samen gezeugt wurden, zu ermöglichen, durch Nachfrage bei einer zentralen Stelle Kenntnis über ihre Abstammung zu erlangen. Zu diesem Zweck wird ein zentrales Samenspenderregister beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) eingerichtet.

Um die rechtlichen Wirkungen einer rechtlichen Vaterschaft abzumildern, wurde das BGB in Bezug auf die gesetzliche Unterhaltspflicht sowie das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht geändert. Nach § 1600d Abs. 3 wurde folgender Absatz 4 eingefügt:[31]

 

Ist das Kind durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung in einer Einrichtung der medizinischen Versorgung im Sinne von § 1a Nummer 9 des Transplantationsgesetzes unter heterologer Verwendung von Samen gezeugt worden, der vom Spender einer Entnahmeeinrichtung im Sinne von § 2 Absatz 1 S. 1 des Samenspenderregistergesetzes zur Verfügung gestellt wurde, so kann der Samenspender nicht als Vater dieses Kindes festgestellt werden.

Der bisherige Absatz 4 wurde Absatz 5.

 

Rz. 19

Keine Vaterschaftsfeststellung, § 1600d Abs. 4 BGB n.F. Mit dieser gesetzlichen Neuregelung besteht kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch i.S.v. §§ 1601 ff. BGB und kein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht, weil dieses ein Verwandtschaftsverhältnis voraussetzt.

 

Rz. 20

Änderung des EGBGB: Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch wurde folgender § 46 angefügt:[32]

 

§ 46 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen

§ 1600d Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden, wenn der Samen, mithilfe dessen das Kind gezeugt wurde, vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen vom 17.7.2017 (BGBl I S. 2513) verwendet wurde.

[30] Art. 1 des Gesetzes zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen v. 17.7.2017, BGBl I 2017, 2513; BT-Drucks 18/11291; BR-Drucks 454/17. Vgl. Spickhoff, Vaterschaftsfeststellung, Vaterschaftsanfechtung und das Recht auf Kenntnis der Abstammung nach heterologer Insemination, ZfPW 2017, 257.
[31] Art. 2 G v. 17.7.2017, BGBl I 2017, 2513, 2517.
[32] Art. 3 G v. 17.7.2017, BGBl I 2017, 2513, 2518.

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