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Zwischen Erbfall und Geburt des beim Erbfall bereits gezeugten Menschen besteht ein Schwebezustand, da unklar ist, ob der nasciturus lebend geboren wird. Das Gesetz sieht vor, dass die Eltern – wie bei einem geborenen Kind – für die Vertretung des nasciturus zuständig sind, § 1912 Abs. 2 BGB. Können die Eltern nicht handeln, so kann an ihrer Stelle ein Pfleger bestellt werden. Die Eltern bzw. der Pfleger können die erforderlichen materiellen Rechtshandlungen und Prozesshandlungen für den nasciturus vornehmen.

Ist die begünstigte Person noch nicht einmal gezeugt, so kann ihr nach § 1913 BGB ein Pfleger (für unbekannte Beteiligte) bestellt werden. Die noch nicht gezeugte Person wird als Nacherbe angesehen, § 2101 BGB. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass der Nachlass einen Rechtsträger hat und nicht herrenlos ist.

Bei einem Sicherungsbedürfnis kann ein Nachlasspfleger gem. § 1960 Abs. 2 BGB oder ein Pfleger für eine Leibesfrucht gem. § 1912 Abs. 1 BGB bestellt werden.

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