Rz. 22
Bei kollusivem Zusammenwirken der Kindesmutter mit dem tatsächlichen Vater eines als ehelich geltenden Kindes besteht ein Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter auf Nennung des Namens des Erzeugers als Schadensersatzanspruch nach §§ 826, 242 BGB zur Geltendmachung des Unterhaltsregresses[34] – und damit auch zur Anfechtung der Vaterschaft.[35] Der titulierte Anspruch auf Nennung des Vaters des nichtehelichen Kindes ist in der Regel auch vollstreckbar durch Festsetzung von Zwangsgeld bzw. Zwangshaft gem. § 888 ZPO.[36] Die erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft hat unmittelbare Auswirkungen auf das Erbrechtsverhältnis zwischen Scheinvater, wirklichem Vater und Kind.
Zur Terminologie: Das Gesetz spricht nicht mehr von der Anfechtung der Ehelichkeit, sondern von der Anfechtung der Vaterschaft.
Rz. 23
Allerdings: Dem Scheinvater steht auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 826 BGB i.V.m. mit § 242 BGB gegen die Kindesmutter kein Anspruch auf Auskunft über die biologische Vaterschaft des Kindes zu, wenn ein möglicher Regressanspruch gegen den biologischen Vater aus Rechtsgründen ausscheidet.[37]
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