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Soweit die Erbteile wegen der zu erwartenden Geburt eines nasciturus noch unbestimmt sind, ist die Nachlassauseinandersetzung bis zur Beseitigung der Unbestimmtheit gem. § 2043 BGB ausgeschlossen. Das Gleiche gilt, soweit die Erbteile deshalb noch unbestimmt sind, weil die Entscheidung über einen Antrag auf Annahme als Kind (§ 1753 Abs. 2, 3 BGB), über die Aufhebung des Annahmeverhältnisses oder über die Anerkennung einer vom Erblasser errichteten Stiftung als rechtsfähig noch aussteht.

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