Rz. 39
Eine Übersicht der nach der GwGMeldV-Immobilien auf Meldungen zu sondierenden Sachverhalte verschafft das Muster eines Verfügungs- und Organisationsbogens (siehe Rdn 49). Darüber hinaus gibt es einen Vorschlag für eine Arbeitsanweisung des Notars (siehe Rdn 53). Zudem sind in der Tabellenübersicht (siehe Rdn 48) die einzelnen Tatbestände mit Hinweisen aufgelistet.
1. Gelistete Risikoländer
Rz. 40
Die EU listet Drittländer mit einem hohen Risiko für Geldwäsche und andere Straftaten auf. Stellt der Notar fest, dass ein
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am Erwerbsvorgang Beteiligter oder |
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wirtschaftlich Berechtigter |
in einem dort aufgelisteten Drittland ansässig ist oder einen gleichermaßen engen Bezug zu dem Drittland aufweist, kann die Abgabe einer Verdachtsmeldung nach § 43 GwG in Betracht kommen. Ein bloßer Verdacht des Notars genügt jedoch nicht, die Meldung zu erstatten. Nur wenn der Notar weiß, dass sein Amt missbräuchlich für Zwecke der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder eine andere Straftat genutzt werden soll, darf er die Meldung vornehmen. Durch dieses Wissen tritt die Verschwiegenheitspflicht, § 18 BNotO, in den Hintergrund. Insoweit handelt es sich bei der Verdachtsmeldung nach § 43 GwG um eine Wissensmeldung.
Rz. 41
Hat also ein Beteiligter oder wirtschaftlich Berechtigter, für den ein hohes Risiko gesehen wird, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und besitzt die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates, ist eine Meldung an die FIU nicht allein deshalb vorzunehmen.
Bei Hinzutreten eines weiteren Aspekts zur Annahme eines höheren Risikos ist die Meldung aber vorzunehmen oder wenn der Notar weiß, dass Geldwäsche oder eine andere Straftat stattfindet oder geplant ist.
Rz. 42
Der Notar muss im Ergebnis unverzüglich sondieren, ob er den nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GwGMeldV-Immobilien einschlägigen Sachverhalt der FIU meldet oder ob er gem. § 7 GwGMeldV-Immobilien von der Meldung absieht. Die Gründe, die zur Entscheidung des Notars geführt haben, hat der Notar aufzuzeichnen.
Rz. 43
Die gleiche Verfahrensweise gilt für den Notar, wenn ein Beteiligter oder wirtschaftlich Berechtigter in einem Land, das die FATF (Financial Action Task Force) als ein Land mit strategischen Mängeln auflistet, ansässig ist oder einen gleichermaßen engen Bezug zu diesem Land hat.
Rz. 44
Bei den Ländern, die nach nationaler Risikoanalyse als ein Land mit einem hohen Risiko eingeschätzt werden, ergibt sich nicht die Pflicht zur Meldung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GwGMeldV-Immobilien. Zu prüfen ist hier aber, ob für die Transaktion dadurch verstärkte Sorgfaltspflichten greifen und ein höheres Risiko für die Transaktion anzunehmen ist.
Rz. 45
Hinweis zur nachfolgenden Tabelle (Rdn 46):
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In der ersten Spalte sind die derzeitigen Drittländer mit einem hohen Risiko aufgelistet, |
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in der zweiten Spalte werden die Länder, die die FATF derzeit als Länder mit strategischen Mängeln listet, genannt und |
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in der dritten Tabellenspalte sind die Länder, die nach nationaler Risikoanalyse ein hohes Risko haben, zu finden. |
2. Tabellenübersicht
Rz. 46
Drittland mit hohem Risiko (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 GwG beachten) |
Land nach FATF mit strategischen Mängeln (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 GwG beachten) |
Land nach nationaler Risikoanalyse mit hohem Risiko (Keine Meldepflicht § 3 Abs. 1 Nr. 1 GwG) |
Afghanistan |
Burkina Faso |
Bulgarien |
Barbados |
DR Kongo |
China |
Burkina Faso |
Haiti |
DVR Korea |
DR Kongo |
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Iran |
Gibraltar |
Jemen |
Kanalinseln Guernsey, Jersey, Isle of Man |
Haiti |
Kamerun |
Karibische Inseln Cayman Islands, Britisch Virgin Island, Bermuda |
Jamaika |
Mali |
Kenia |
Jemen |
Monaco |
Kroatien |
Kamerun |
Mosambik |
Malta |
Mali |
Myanmar |
Russland |
Mosambik |
Nigeria |
Türkei |
Myanmar |
Philippinen |
Zypern |
Nigeria |
Senegal |
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Panama |
Südafrika |
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Philippinen |
Syrien |
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Senegal |
Tansania |
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Südafrika |
Venezuela |
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Syrien |
Vietnam |
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Tansania |
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Trinidad und Tobago |
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Uganda |
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Vanuatu |
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Vereinigte Arabische Emirate |
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Vietnam |
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3. GwG-Übersichtstabelle
Rz. 47
Zur raschen Durchdringung der Materie und zum Auffinden des erforderlichen Textbausteins dient nachfolgende GwG-Übersichtstabelle, die der Sachbearbeiter am Arbeitsplatz haben kann:
Betroffen ist (…) |
GwG-Sachverhalt (allgemein) |
Was ist nötig? |
Bausteine/Muster |
Konsequenz bei Fehlen |
jede natürliche Person |
Beteiligter bei einem Immobilien-Kaufvertrag; Beteiligter bei einer Vereinbarung über eine Anteilsabtretung bei einer Kapitalgesellschaft mit Grundbesitz; Beteiligter bei einer Anteilsabtretung bei einer Personengesellschaft mit Grundbesitz; Notaranderkonten; gesellschaftsrechtliche Treuhandvereinbarung; Gründung einer Kapitalgesellschaft; Gründung einer Personengesellschaft (auch GbR, Stiftung). |
In die Urkunde eine Erklärung aufnehmen, dass natürliche Person im eigenen Namen auf eigene Rechnung handelt und nicht für Dritte, und dass die natürliche Person keine politisch exponierte Person (peP) ist und auch keine ihr nahestehende Person. |
Siehe Baustein bzw. Muster Nr. 1 unter dieser Tabelle. |
Ist eine politisch exponierte Person i.S.v. § 1 Abs. 12 oder 13 GwG beteiligt oder wirtschaftlich Berechtigter, dann ist zu kontrollieren, woher die Mittel für den Kaufpreis s... |