Rz. 8
Durch die Grundsatzentscheidung des BVerfG vom 19.4.2005 sah sich der Gesetzgeber zu einer Änderung des Pflichtteilsrechts veranlasst. Dies war seinerzeit insofern überraschend, als durch diese Entscheidung dem Gesetzgeber kein zu großer Gestaltungsspielraum verblieb (siehe bereits Rdn 7). Auch wenn durch das "Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts" vom 24.9.2009[22] den seit Inkrafttreten des BGB eingetretenen gesellschaftlichen Veränderungen Rechnung getragen werden sollte, hat man sich mit punktuellen Änderungen begnügt.[23]
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