Rz. 10

Das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts trat am 1.1.2010 in Kraft (Art. 3 des Gesetzes). Die Übergangsregelung findet sich in Art. 229 § 23 EGBGB. Für das Pflichtteilsrecht ist dabei Abs. 4 einschlägig. Danach gelten für Erbfälle vor dem 1.1.2010 die Vorschriften des BGB in der vor dem 1.1.2010 geltenden Fassung. Dies ist unabhängig davon, ob an Ereignisse aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Vorschriften angeknüpft wird. Dies wird besonders hinsichtlich der für den Pflichtteilsergänzungsanspruch eingeführten "Abschmelzungsregelung" nach § 2325 Abs. 3 S. 1 und 2 BGB von großer praktischer Bedeutung: Maßgeblich dafür, ob das neue, für Erben und Beschenkte günstigere Recht zur Anwendung kommt, ist demnach nicht der Zeitpunkt der Schenkung, sondern der Erbfall.[27]

[27] Vgl. etwa nur Schaal/Grigas, BWNotZ 2008, 2, 25.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge