Rz. 31

Die Sozietät ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Ihr Zusammenschluss ist in den §§ 705 ff. BGB geregelt. Sie kann mit den in § 59a BRAO näher bezeichneten Berufsgruppen gebildet werden, so z.B. neben Rechtsanwälten unter anderem auch mit Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern. Die Sozietät ist die wohl häufigste Gesellschaftsform im Anwaltsbereich. Sie versteuert ihr Einkommen nach vereinnahmten Entgelten und ist sog. "4/3-Rechner" (Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG). Damit unterliegen nur solche Honorare der Einkommenssteuer, die auch tatsächlich gezahlt (vereinnahmt) wurden.

 

Rz. 32

Ein großer Nachteil der GbR besteht darin, dass jeder Gesellschafter der GbR für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet. Dies bedeutet, dass alle Gesellschafter der GbR auch für Pflichtverletzungen der Kollegen gemeinsam haften, § 51a Abs. 2 BRAO. Die Haftung erstreckt sich auch auf Anwälte, die vielleicht "nur angestellt", aber auf dem Briefkopf erwähnt sind (sog. Außensozien).[2] Hier darf der Rechtsverkehr von einer Gesellschafterstellung ausgehen.

[2] BGH v. 24.1.1978 – VI ZR264/76, BGHZ 70, 247 ff.

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