Rz. 146

Alle die Angelegenheit betreffenden Gerichtstermine und Fristen sind im Fristenkalender einzutragen. Dies betrifft Verhandlungstermine ebenso wie Termine zur Beweisaufnahme oder Ortsbesichtigungen. Außerdem müssen alle das Verfahren betreffenden Fristen, d.h. insbesondere Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen mit den dazugehörenden Vorfristen eingetragen werden. Vorfristen dienen dem Hinweis auf die eigentlich ablaufende Frist. Bei Monatsfristen werden die Vorfristen in der Regel ca. eine Woche vor Ablauf der Frist eingetragen, bei Wochenfristen etwa drei Tage vorher. Rechtsmittelbegründungsfristen haben oft eine Vorfrist von zwei Wochen. Fristen sollten im Kalender auch farbig gekennzeichnet sein, z.B. durch Eintragung in Rot. In EDV-Programmen werden Fristen ebenfalls in der Regel rot vermerkt. Sie leuchten erst dann wieder schwarz oder grün auf, wenn sie erledigt und gestrichen worden sind. Die Kennzeichnung einer gelöschten oder als erledigt vermerkten Frist wird in Anwaltsprogrammen unterschiedlich vorgenommen.

 

Rz. 147

Der Fristenkalender ist als gesammelte und übersichtliche Darstellung aller an einem Tag bedeutsamen Termine und Fristabläufe unverzichtbar. Dabei wird auch heute noch vielfach die Führung als "Papierkalender" empfohlen, da bei der Führung eines rein elektronischen Kalenders von der Rechtsprechung höchste Anforderungen an die Büroorganisation gestellt werden. Doch dazu im Kapitel zur Fristenkontrolle unter§ 2 Rdn 25 mehr.

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