Rz. 171
Post kann eine Kanzlei über verschiedene Quellen erreichen. Zu nennen sind hier:
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Briefträger |
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Briefpostfach |
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Hausbriefkasten |
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Telefax |
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E-Mail |
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Kurier/Bote |
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Zustellung über Gerichtsvollzieher |
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in Einzelfällen noch Gerichtspostfächer, die allerdings aufgrund der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs sicherlich in wenigen Jahren aufgegeben werden |
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besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) |
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zulässige Drittprodukte für den elektronischen Rechtsverkehr, wie z.B. Governikus-Communicator (siehe hierzu: www.egvp.de) |
Daneben geben Mandanten und Verfahrensgegner hin und wieder Unterlagen oder Briefe persönlich ab. Die so eingegangenen Schriftstücke sollten umgehend mit einem Eingangsstempel oder -vermerk versehen werden.
Rz. 172
Anwälte sind verpflichtet, ihre Posteingänge bzw. die Posteingangskanäle regelmäßig auf Posteingänge zu überprüfen. Gibt eine Kanzlei z.B. auf ihrem Briefkopf eine E-Mail-Adresse an, so darf davon ausgegangen werden, dass dieses Postfach auch regelmäßig auf Posteingänge kontrolliert wird. Hier ist insbesondere auch der SPAM-Filter regelmäßig zu kontrollieren. Einem Anwalt war es so ergangen, dass er ein vom Gegenanwalt übermitteltes befristetes Vergleichsangebot übersehen hatte mit der Folge, dass der Vergleich nicht zu Stande kam. Im Haftungsprozess mit dem Mandanten unterlag der Anwalt, da das Landgericht Bonn hier davon ausgegangen war, dass der Anwalt seine entsprechenden Pflichten zur Kontrolle der Posteingänge verletzt hatte, indem er den SPAM-Filter nicht ebenfalls regelmäßig auf versehentlich automatisiert verschobene Nachrichteneingänge kontrolliert hatte. Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist darüber hinaus vom Postfachinhaber bzw. der Postfachinhaberin (Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin) regelmäßig auf Zustellungen und Posteingänge zu prüfen. § 31a Abs. 6 BRAO regelt die Pflicht, derartige Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen zur Kenntnis zu nehmen.