Rz. 196
An einem Großteil der Gerichtspost, d.h. der von einem Gericht über das Gerichtsfach oder über den Postweg zugeleiteten Post, befindet sich ein Empfangsbekenntnis (in der Praxis auch EB genannt), das vom Rechtsanwalt unterschrieben an das Gericht zurückgesandt werden muss. Sofern die Übermittlung der Gerichtspost via beA erfolgt, wird auch hier bei entsprechenden Schriftstücken, bei denen eine Empfangsbestätigung erforderlich ist, ein Empfangsbekenntnis als zusätzliches Dokument übermittelt.
Rz. 197
Mit dem Empfangsbekenntnis bestätigt der Rechtsanwalt die Kenntnisnahme eines bestimmten, in diesem genau bezeichneten Schriftstücks zu einem bestimmten Datum. Das Empfangsbekenntnis wird vom Rechtsanwalt mit Datum und Unterschrift versehen und von den Mitarbeitern an die das Schriftstück ausgebende Stelle zurückgesandt. Die Rücksendung erfolgt in der Regel per Fax; zumal die Kosten der Rücksendung per Post der Versender trägt. Wird das Empfangsbekenntnis per Fax versandt, gehört das Original zur Akte, damit jederzeit überprüft werden kann, mit welchem Datum der Empfang welchen Schriftstückes bestätigt worden ist. Auch sollte immer geprüft werden, ob das Gericht die im Empfangsbekenntnis bezeichneten Schriftstücke auch wirklich übermittelt hat. In der täglichen Routine kann es schon einmal vorkommen, dass hierauf nicht geachtet wird. Zu bedenken ist jedoch, dass auch die Mitarbeiter bei Gerichten einmal Fehler machen.
Rz. 198
Zwar ist es theoretisch denkbar, diese Empfangsbekenntnisse bereits bei der Behandlung der eingehenden Post von dem eigentlichen Schriftstück zu trennen und dem Anwalt in der Unterschriftenmappe vorzulegen. Dies empfiehlt sich jedoch schon deshalb nicht, weil der Anwalt in diesem Fall keine Gelegenheit hat, zu prüfen, ob er den Empfang des Schriftstückes tatsächlich bestätigen will. Dies wird er beispielsweise dann nicht tun, wenn er mit einer Angelegenheit nicht oder nicht mehr betraut ist bzw. wenn er gar nicht zustellungsbevollmächtigt ist. Daher sollten Schriftstück und das beigefügte Empfangsbekenntnis regelmäßig zusammengeheftet bleiben und erst in einem späteren Stadium der Bearbeitung getrennt werden. Empfangsbekenntnisse sind in der Regel der Hinweis dafür, dass eine förmliche Zustellung erfolgt, die oft eine Notfrist oder andere Frist in Lauf setzt, einen Termin oder eine Schriftsatzfrist mitteilt oder eine Frist zur Auslageneinzahlung, z.B. für Sachverständigenkosten enthält. Schriftstücken mit Empfangsbekenntnis kommt daher besondere Aufmerksamkeit zu.
Rz. 199
Empfangsbekenntnisse wird es auch im Zeitalter des elektronischen Rechtsverkehrs weiter geben. Ein Empfangsbekenntnis ist nicht gleichzusetzen mit einer Eingangsbestätigung! Sendet z.B. ein Gericht via beA über sein EGVP Post an den Anwalt, erhält es für die Übermittlung eine Eingangsbestätigung. Diese ist jedoch nicht zu verwechseln mit dem Empfangsbekenntnis eines Anwalts. Mit dem Empfangsbekenntnis bestätigt der Anwalt, ein Schriftstück/Dokument empfangsbereit entgegengenommen zu haben. Ist der Anwalt aber z.B. ortsabwesend, wenn ein Schriftstück in der Kanzlei eingeht, und kommt er z.B von einer Geschäftsreise erst drei Tage später zurück, so kann er das Empfangsbekenntnis mit dem Datum der tatsächlichen Kenntnisnahme (= hier: Rückkehr!) versehen. Dies ist zulässig, obwohl sich in der Praxis hartnäckig das (falsche) Gerücht hält, Empfangsbekenntnisse seien immer mit dem Eingangsdatum zu bestätigen.
Rz. 200
Zu Empfangsbekenntnisse siehe auch konkret § 17.