Rz. 79

Wichtige Mitarbeiter in Kanzleien sind häufig auch Auszubildende. Meistens sind in den Kanzleien ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellte oder Rechtsfachwirte für das Anlernen der Auszubildenden verantwortlich. Es gibt jedoch auch nicht wenige Rechtsanwälte, die alleine mit Auszubildenden arbeiten, vor allem, wenn sie sich in der Gründungsphase befinden. Hiergegen ist auch nichts einzuwenden, da die Anwälte die Ausbildungsbefugnis haben. Es ist allerdings auch in solchen Fällen erforderlich, dass die Rechtsanwälte sich für die Ausbildung ihrer Auszubildenden Zeit nehmen und ihnen die Vorgänge und Arbeitsabläufe erklären. Die Ausbildung der Rechtsanwaltsfachangestellten richtet sich nach der ReNoPat-Verordnung, die zum 1.8.2015 neu gefasst wurde. Der Ausbildungsrahmenplan soll sicherstellen, dass die Auszubildenden mit allen in einer Kanzlei üblicherweise vorkommenden Arbeiten am Ende ihrer Ausbildung vertraut sind. Für die schulische Ausbildung gilt der Rahmenlehrplan. Ausbildungsrahmenplan, Rahmenlehrplan und die ReNoPat-Verordnung kann man bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer anfordern.

 

Rz. 80

Häufig wird diskutiert, welche "Hilfsarbeiten" Auszubildenden zugemutet werden können und welche nicht. In einer Kanzlei sind oft wichtige Fristsachen zu erledigen, so dass es vorkommen kann, dass sich nicht zu jeder Zeit ein Ausbilder konkret um seine Auszubildenden kümmern kann und diese auch einmal "nichts" zu tun haben. In solchen Zeiten des Leerlaufs bietet es sich an, Akten von Anfang bis zum Ende zu lesen oder für Schularbeiten zu lernen. Über das Lesen von Akten können sich Abläufe erschließen und man kann sehr viel lernen. Dass Auszubildende, wie andere Mitarbeiter auch, mal Kaffeetassen in eine Spülmaschine einräumen oder ihren Arbeitsplatz aufräumen und säubern, ist nicht zu beanstanden. Auszubildende sollten jedoch weder vom Anwalt noch von anderen Mitarbeitern zur Erledigung privater Aufgaben herangezogen werden (Kinder hüten, private Einkäufe erledigen oder Kanzleifenster putzen), denn diese Tätigkeiten gehören nicht zur Ausbildung. Es ist zwar grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, wenn zwischen Ausbilder und Auszubildenden Einverständnis darüber besteht, dass im Ausnahmefall auch mal ausbildungsfremde Tätigkeiten übernommen werden, dies sollte aber immer nur ein Ausnahmefall sein und nicht zur Gewohnheit werden.

 

Rz. 81

Bei Problemen in der Kanzlei können sich sowohl Ausbilder als auch Auszubildende an die von den Rechtsanwaltskammern bestellten Ausbildungsberater bzw. in den Berufsschulen an die Beratungslehrer wenden.

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