Rz. 157

 

Hinweis

Siehe auch § 3 Rdn 94 ff.

 

Rz. 158

 

§ 760 BGB – Vorauszahlung

(1) Die Leibrente ist im Voraus zu entrichten.
(2) Eine Geldrente ist für drei Monate vorauszuzahlen; bei einer anderen Rente bestimmt sich der Zeitabschnitt, für den sie im Voraus zu entrichten ist, nach der Beschaffenheit und dem Zwecke der Rente.
(3) Hat der Gläubiger den Beginn des Zeitabschnitts erlebt, für den die Rente im voraus zu entrichten ist, so gebührt ihm der volle auf den Zeitabschnitt entfallende Betrag.
 

Rz. 159

Der Rentenanspruch aus § 843 BGB ist kein Unterhaltsanspruch, sondern ein Schadenersatzanspruch. Damit gelten die Vorschriften über den Unterhaltsanspruch nicht (u.a. nicht §§ 1612 Abs. 2 BGB, 1613 BGB sowie § 323 Abs. 3 S. 2 ZPO).

 

Rz. 160

Gemäß § 843 Abs. 2 BGB findet § 760 BGB Anwendung. Schadenersatzrenten sind daher drei Monate im Voraus zu zahlen. Die vierteljährliche Vorschusspflicht startet mit dem Beginn der Zahlungspflicht und nicht erst mit dem Kalenderquartal.[128]

 

Rz. 161

Hat der Geschädigte den Beginn des Quartals erlebt, für das die Rente im Voraus zu zahlen ist, kann bei dessen späterem Versterben während des Quartals nichts zurückgefordert werden (§ 760 Abs. 2 BGB).

[128] Verlangt ein Kläger monatliche Zahlungen, ohne die gesetzlich vorgesehene Zahlungsweise zu erwähnen, darf das Gericht nicht auf eine vierteljährlich vorschüssige Zahlungspflicht tenorieren (ne [eat iudex] ultra petita partium, § 308 ZPO).

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