a) Begriffe
Rz. 64
Die Deckungssumme bestimmt, welchen in einem Versicherungsvertrag vereinbarten Betrag der Haftpflichtversicherer seiner versicherten Person erstattet, wenn diese ihrerseits einem Dritten gegenüber schadenersatzpflichtig ist. Der Haftpflichtige selbst bleibt stets persönlich und unbeschränkt im Obligo (von Insolvenzverfahren abgesehen), während dem gegenüber sein Versicherer (quasi sein Portemonnaie) in der Zahlungspflicht begrenzt ist.
Rz. 65
Eine Mindestversicherungssumme ist für Pflichtversicherungen gesetzlich vorgegeben (z.B. Anlage zu § 4 Abs. 2 PflVG). Sie bestimmt den unteren Rahmen einer versicherungsvertraglichen Deckungsbeziehung und begrenzt auch etwaige Vorleistungspflichten eines Versicherers trotz Störung im Versicherungsvertragsverhältnis (siehe § 117 VVG).
Rz. 66
Die Deckungssumme ist von der Haftungshöchstsumme unabhängig: Die Haftungshöchstsumme beschränkt, auch bei unbeschränkt bestehender Deckung im Versicherungsverhältnis, die finanzielle Verantwortlichkeit des unmittelbar handelnden bzw. für eine gefährliche Sache verantwortlichen Schadenersatzpflichtigen gegenüber dem Anspruchsberechtigten im Haftungsverhältnis (Schadenersatzverhältnis). Die Deckungssumme prägt (ebenso wie die Mindestversicherungssumme) hingegen den Freistellungsanspruch des Haftpflichtigen im Verhältnis zu seinem Versicherer, also im Deckungs- bzw. Versicherungsverhältnis.
b) Versicherer
Rz. 67
Ein Haftpflichtversicherer schuldet nicht mehr als die bei ihm versicherte Person zu zahlen hätte, wäre sie nicht haftpflichtversichert (Akzessorietät). Erfolgreicher Direktanspruch und erfolgreiche Direktklage (§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG) setzen kumulativ zweierlei voraus: Haftung der versicherten Person und bestehende Deckung bzw. Vorleistungspflicht (§ 117 VVG) für die haftende Person; fehlt es an nur einer der vorgenannten Voraussetzungen, entfällt der Anspruch und die Direktklage ist abzuweisen.
Rz. 68
Das Bestehen/Vorhandensein einer Versicherung für den Fall einer Haftpflicht ist keine Anspruchsgrundlage. Die nach § 115 VVG zulässige Direktklage ermöglicht lediglich die unmittelbare Verfolgung eines anderweitig bereits existenten Haftpflichtanspruches unmittelbar gegen den Pflichtversicherer.
c) Beschränkung
aa) Haftungshöchstsummen
Rz. 69
Hinweis
Siehe auch § 3 Rdn 141 ff.
Rz. 70
Bei Begrenzung seines Anspruchs auf Haftungshöchstsummen muss der Geschädigte überlegen, ob ihm aus der Kapitalisierung Vor- oder Nachteile erwachsen: Während das Haftungshöchstsummen-Kapital sofort erschöpft werden kann, ist die Rente weiter zu zahlen, bis sie den Haftungshöchstbetrag erreicht.
(1) Summenbeschränkung bei verschuldensunabhängiger Haftung
Rz. 71
Etliche Gesetze sehen zwar eine verschuldensunabhängige Haftung vor, begrenzen dann aber die finanzielle Einstandspflicht des nach diesen Vorschriften Schadenersatzpflichtigen auf Maximalbeträge (Haftungshöchstsummen). Das SchadÄndG vollzog für die gesetzlichen Haftungshöchstgrenzen die Umstellung auf den Euro (EUR) und hob gleichzeitig (für Fälle ab 1.8.2002, nicht aber rückwirkend) die Beträge zum Teil deutlich an.
Rz. 72
Die einschlägigen Gesetze (Ausnahme: § 12 StVG für Unfälle ab dem 18.12.2007) unterscheiden zwischen der individuellen Haftungshöchstgrenze je verletzter Person und der globalen Haftungsgrenze bei mehreren verletzten Personen. Auch bei Verletzung mehrerer Personen bleibt der einzelne Verletzte auf die individuelle Höchsthaftung beschränkt.
Rz. 73
§§ 12, 12a StVG begrenzen die finanzielle Einstandspflicht des nach dem StVG Schadenersatzpflichtigen (Halter: § 7 Abs. 1, 3 StVG; Fahrer: § 18 Abs. 1 S. 1 StVG; Nutzer: § 7 Abs. 3 StVG). § 12 StVG a.F. unterschied bis zum 18.12.2007 (Unfalltag) zwischen der individuellen Haftungshöchstgrenze je verletzter Person einerseits und der globalen Haftungsgrenze bei mehreren verletzten Personen andererseits. Auch bei Schädigung Mehrerer blieb der einzelne Verletzte auf die individuelle Höchsthaftung beschränkt. Die Haftungshöchstsumm...