a) § 843 BGB
Rz. 31
§ 843 BGB – Geldrente oder Kapitalabfindung
(1) |
Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten. |
(2) |
1Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung. 2Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen. |
(3) |
Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. |
(4) |
Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat. |
Rz. 32
Die Grundregel für den Anspruch auf Kapitalisierung enthält § 843 BGB. Andere Normen verweisen hierher:
Rz. 33
§ 618 BGB – Pflicht zu Schutzmaßnahmen
(3) |
Erfüllt der Dienstberechtigte die ihm in Ansehung des Lebens und der Gesundheit des Verpflichteten obliegenden Verpflichtungen nicht, so finden auf seine Verpflichtung zum Schadensersatz die für unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften der §§ 842 bis 846 entsprechende Anwendung. |
§ 844 BGB – Ersatzansprüche Dritter bei Tötung
(2) |
1Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde; die Vorschrift des § 843 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung. |
§ 845 BGB – Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste
1…
2Die Vorschrift des § 843 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.
§ 28 BundesleistungsG
(2) |
1Für Körper- und Gesundheitsschäden gelten die §§ 843 bis 846 BGB sinngemäß. |
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2Bei der Bemessung des Ersatzes für Sachschäden sind die Vorschriften des § 26 Abs. 2, 3 und 5 sinngemäß anzuwenden. |
§ 62 HGB
(3) |
Erfüllt der Prinzipal die ihm in Ansehung des Lebens und der Gesundheit des Handlungsgehilfen obliegenden Verpflichtungen nicht, so finden auf seine Verpflichtung zum Schadensersatze die für unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften der §§ 842 bis 846 BGB entsprechende Anwendung. |
§ 9 ProdHaftG – Schadensersatz durch Geldrente
§ 14 UmweltHG – Schadensersatz durch Geldrente
b) Wichtiger Grund
Rz. 34
§ 843 BGB – Geldrente oder Kapitalabfindung
(3) |
Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. |
Rz. 35
Wem nach §§ 843 Abs. 1, 844 Abs. 2 BGB Geldrenten zustehen, kann (nur!) bei Vorliegen eines wichtigen Grundes anstelle der Rente (wegen vermehrter Bedürfnisse, Erwerbs- und Unterhaltsschadens) eine Abfindung in Kapital verlangen (§ 843 Abs. 3 BGB; ähnlich: § 845 S. 2 BGB, § 8 Abs. 2 HaftPflG, § 38 Abs. 2 LuftVG, § 13 Abs. 2 StVG, § 9 ProdHaftG, § 14 UmweltHG; siehe auch § 110 Abs. 1 S. 2 SGB VII [dazu ergänzend Rdn 60]).
Rz. 36
Wichtige Gründe für eine Kapitalisierung von Rentenansprüchen i.S.v. § 843 Abs. 3 BGB können sich sowohl aus der Sphäre des Ersatzpflichtigen als auch des Geschädigten ergeben. Es müssen Gründe von erheblichem Gewicht vorliegen, die eine Kapitalabfindung als geboten erscheinen lassen. Die Erforderlichkeit einer Kapitalabfindung steht nicht zur unüberprüfbaren Disposition des Geschädigten; vielmehr ist der unbestimmte Rechtsbegriff des wichtigen Grundes durch die Gerichte voll überprüfbar. Eine Gesamtkapitalisierung ist aber nicht schon dann zulässig, wenn nur für einzelne Schadensposten ein Kapitalisierungsbedürfnis vorliegt.
Rz. 37
Im Rahmen der Kapitalisierung ist es nicht zwingend erforderlich, sämtliche Ansprüche zu kapitalisieren. Es können auch einzelne Schadenspositionen (bei Vorliegen eines hierauf bezogenen wichtigen Grundes) kapitalisiert werden. Es ist zulässig, einzelne Schadenspositionen (z.B. aus den vermehrten Bedürfnissen) zu kapitalisieren und andere als Rente zu gewähren; f...