Rz. 253

Bei der Barwertberechnung von Hinterbliebenenrenten (Unterhaltsschaden) ist grundsätzlich derjeni­ge Tag, an dem der Schaden (= Tod des Unterhaltspflichtigen) eintrat, als Berechnungsstichtag anzusetzen.[159]

 

Rz. 254

Würde der Tag der Abfindungsverhandlung zugrunde gelegt, bliebe zum Nachteil des Schadenersatzverpflichteten bzw. dessen Haftpflichtversicherers die zwischenzeitliche (fiktive) Versterblichkeit des unfallbedingt Verstorbenen außer Betracht. Die Laufzeit der Unterhaltsschadenrente ist daher nach der fiktiven Rest-Lebensdauer am Todestag (und nicht am Tag der Abfindung!) zu bestimmen. Entscheidend ist für die Laufzeit die dem Sterbejahr zeitlich am nächsten ermittelte Sterbetafel (siehe Rdn 215, 229 m.w.N.). Es empfiehlt sich, anhand der Sterbetafel zu vergleichen, welches fiktive Todesdatum sich im Todeszeitpunkt ergäbe und welches unter Berücksichtigung des Tages der Abfindungsverhandlung. Die Tabellen von Schneider/Schlund/Haas[160] enthalten auch eine Tabelle (siehe auch § 6 Rdn 125) mit Korrekturfaktoren für Abfindungen von Hinterbliebenenrenten, wenn die Abfindung x Jahre nach dem Tode des Ehemannes bzw. Vaters erfolgt.

[159] BGH v. 22.1.1986 – IVa ZR 65/84 – MDR 1986, 365 = NJW-RR 1986, 650 = VersR 1986, 392 (ergänzende Hinweise VersR 1986, 552) = zfs 1986, 182 lässt ausdrücklich offen, ob in denjenigen Fällen ein späterer Stichtag zugrunde gelegt werden muss, in denen der Schaden, der durch die Gewährung der Rente ausgeglichen werden soll, erst zu einem späteren Zeitpunkt eintritt (z.B. wenn der Unterhaltsverpflichtete nicht am Unfallort, sondern einige Zeit später an den Unfallfolgen verstirbt). Jahnke/Burmann-Vatter, Handbuch des Personenschadensrechts, 1. Aufl. 2016, Kap. 6 Rn 178.
[160] Schlund/Schneider/Haas, S. 163 f. (Tabelle A 5). Schneider-Stahl, 3. Aufl. 2008, S. 243 f. (Rn 17).

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