Rz. 117
Während es z.B. für beamtenrechtliche Forderungsübergänge und die Zessionen nach § 6 EFZG, § 86 VVG (§ 67 VVG a.F.) keine Rolle spielt, warum die Leistung des Schadenersatzsatzpflichtigen unzureichend ist, muss bei einem sozialversicherten Anspruchsteller auch danach differenziert werden, ob diesen eine Mitverantwortlichkeit am Haftpflichtgeschehen dem Grunde nach oder hinsichtlich der Höhe des Schadens trifft.
(a) Ohne Mitverantwortlichkeit
Rz. 118
Der Sozialversicherte, den keine Mitverantwortlichkeit dem Grund oder der Höhe nach an seinem Schaden trifft, hat ein uneingeschränktes Quotenvorrecht (§ 116 Abs. 2 SGB X), das sich unabhängig von der Kongruenz zu Leistungen eines oder mehrerer SVT oder SHT auf den gesamten Schaden bezieht.
Rz. 119
Es steht die Haftungshöchstsumme in voller Höhe und uneingeschränkt zunächst dem sozialversicherten Verletzten zu. Gleiches gilt bei Beschränkung auf die Deckungs- bzw. Mindestversicherungssumme. Es ist kein Kürzungsverfahren für die einzelnen Schadengruppen durchzuführen und dann jeweils getrennt zu prüfen, ob der unmittelbar Verletzte in dem jeweiligen Anteil dieser Schadengruppen noch einen nicht gedeckten Ausfall durch den Unfall erlitten hat.
Rz. 120
Eine Verteilung innerhalb der Schadengruppen kommt nur dann in Betracht, wenn nach Befriedigung der Direktansprüche noch ein Restbetrag zugunsten der weiteren Drittleistungsträger verbleibt. Erst dann ist nach Schadengruppen zu trennen und innerhalb der jeweiligen Schadengruppen sodann eine anteilige Befriedigung der Drittleistungsträger vorzunehmen.
(b) Bei Mitverantwortlichkeit
Rz. 121
Trifft den Sozialversicherten eine Mitverantwortlichkeit zum Grund (auch schon z.B. bei fehlendem Unabwendbarkeitsbeweis) oder zur Höhe (z.B. kein Gurt/Helm; Mitwirkung bei Schadenvolumen), gilt kein Quotenvorrecht zugunsten des Verletzten bzw. seiner Hinterbliebenen.
Rz. 122
Da im Fall einer Mitverantwortlichkeit des Geschädigten diesem kein Befriedigungsvorrecht zukommt, müssten Drittleistungsträger von daher ein Interesse daran haben, dass eine Quotierung ("Mitverantwortlichkeit") der Schadenregulierung zugrunde zu legen ist. Nur bei 100 %-iger Einstandspflicht kommt ein absolutes Befriedigungsvorrecht des unmittelbar Geschädigten (im Verhältnis zu den Drittleistungsträgern) zum Tragen.
Rz. 123
Es hat eine modifizierte relative Verteilung (Beispiel 1.3, Rdn 161) zu erfolgen, wobei dann im letzten Schritt zu beachten ist, ob der Geschädigte durch den Übergang seiner Schadenersatzansprüche auf die Sozialleistungsträger sozialhilfebedürftig wird. Ein Forderungswechsel wäre dann nach § 116 Abs. 3 S. 3 SGB X ausgeschlossen (siehe Rdn 130, Rdn 146 ff.).