Rz. 381

Fiktive familiäre Entwicklungen (wie eine fiktive Heirat/Scheidung[259] oder fiktive Kinder) sind grundsätzlich bei der weiteren Berechnung des Verdienstausfalles außer Acht zu lassen. Vor allem die steuerrechtlichen Erleichterungen für Familien dienen ihrem Sinne nach dem Familienlastenausgleich, ebenso wie das Kindergeld. Eine Steuerentlastung anzunehmen, führte zu ungerechtfertigten Bereicherungen, wenn zugleich die mit einer Familie verbundenen Lasten (wie fiktive Unterhaltsansprüche) unberücksichtigt blieben.

 

Rz. 382

Gleiches gilt für fiktive Gehaltssteigerungen, die allein an den Familienstand anknüpfen (wie Kinderzuschlag, Verheiratetenzuschlag, so u.a. im Beamtenrecht oder in Tarifverträgen).

 

Rz. 383

Zu beachten sind aber tatsächliche Veränderungen (z.B. die Reduktion der beamtenrechtlichen Familienzulage bei Fortzug von Kindern oder Scheidung).

[259] Anderes gilt beim Unterhaltsschaden (siehe Jahnke, Unfalltod und Schadenersatz, 2. Aufl. 2012, § 6 Rn 154 ff.).

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